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5. Was sind die Fol­gen von Zu­gangs­hin­der­nis­sen?

a. Wann und wie muss mit Wil­lens­er­klä­rungen ge­rech­net wer­den?

Grund­sätz­lich ist es Sa­che des Er­klä­ren­den, ob und wie er den Zu­gang her­bei­führt. Der Emp­fän­ger muss erst dann, wenn ein Ver­tragsver­hält­nis be­reits an­ge­bahnt ist (§ 311 Abs. 2 BGB) oder so­gar be­reits be­steht, mit Er­klä­run­gen rech­nen und dem (po­ten­ti­el­len) Ver­tragspart­ner einen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nal be­reit­stel­len.

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  • Der Er­klä­rende muss al­les Er­for­der­li­che und Zu­mut­bare tun, da­mit seine Er­klä­rung den Adres­sa­ten er­reicht, z.B. einen neuen Zu­stel­lungs­ver­such un­ter­neh­men.
  • Wer mit dem Ein­gang von Wil­lens­er­klä­rungen rech­nen muss, muss grund­sätz­lich durch ge­eig­nete Vor­rich­tun­gen si­cher­stel­len, dass ihn die Er­klä­run­gen auch er­rei­chen kön­nen. Das Ver­zö­ge­rungs­ri­siko trägt hier der Emp­fän­ger.

Ein recht­li­cher Grund, die Ent­ge­gen­nahme ei­ner Wil­lens­er­klä­rung zu ver­wei­gern, be­steht nur, wenn be­reits diese Hand­lung den Emp­fän­ger be­las­ten wür­de.

  • Der Emp­fän­ger muss Nach­porto zah­len, weil ein Brief nicht/un­zu­rei­chend fran­kiert war.
  • Der Adres­sat kann gar nicht er­ken­nen, dass die Er­klä­rung an ihn ge­rich­tet ist (etwa bei un­deut­li­chem Aus­fül­len des Adress­fel­des).
  • Schon der Um­schlag ei­nes Brie­fes oder die "Vor­re­de" vor der ei­gent­li­chen Wil­lens­er­klä­rung ist für den Emp­fän­ger be­lei­di­gend (etwa durch Ab­bil­dung ei­nes Ha­ken­kreu­zes oder Hetz­pa­ro­len).
  • Auch das Ab­ho­len ei­nes Ein­schrei­bens bei der Post soll eine sol­che un­zu­mut­bare Be­las­tung dar­stel­len, so­lange der kon­krete In­halt nicht be­kannt ist.
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