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5. Was sind die Fol­gen von Zu­gangs­hin­der­nis­sen?

b. Was gilt bei be­wus­s­ter Zu­gangs­ver­ei­te­lung?

Ver­hin­dert der Emp­fän­ger be­wusst den Zu­gang ei­ner Wil­lens­er­klä­rung, so spricht man von ei­ner (arg­lis­ti­gen) Zu­gangs­ver­ei­te­lung. Das BGB hat die­sen Fall ver­se­hent­lich nicht ge­re­gelt, es liegt eine plan­wid­rige Re­ge­lungs­lücke vor.

Dies äh­nelt der von uns be­reits im vier­ten Ka­pi­tel nä­her un­ter­such­ten Kon­stel­la­tion des § 162 Abs. 1 BGB: Diese Re­ge­lung er­fasst zwar aus­drück­lich nur, dass der Ein­tritt der Be­din­gung von der Par­tei, zu de­ren Nach­teil er ge­rei­chen wür­de, wi­der Treu und Glau­ben ver­hin­dert wird. Der Zu­gang ist zwar keine Be­din­gung im Sinne die­ser Vor­schrift, aber eben­falls Vor­aus­set­zung für die Wirk­sam­keit des Rechts­ge­schäfts. Da­her passt diese Rechts­folge auch für das be­wusste Ver­ei­teln des Zu­gangs. Im Ver­hält­nis zwi­schen § 162 Abs. 1 BGB und der arg­lis­ti­gen Zu­gangs­ver­ei­te­lung be­steht da­her auch eine ver­gleich­bare In­ter­es­sen­lage.

Da­her ist nach den Re­geln der Ana­lo­gie die Rechts­folge des § 162 Abs. 1 BGB auch für die Zu­gangs­ver­ei­te­lung her­an­zu­zie­hen. Des­halb gilt eine Er­klä­rung in dem Mo­ment als zu­ge­gan­gen, in dem sie ohne die Zu­gangs­ver­ei­te­lung zu­ge­gan­gen wä­re, selbst wenn sie zu die­sem Zeit­punkt (noch) nicht in den Macht­be­reich des Emp­fän­ger ge­langt ist bzw. ge­lan­gen konn­te. Es han­delt sich um eine "Fik­ti­on", d.h. es wird ein Er­geb­nis (hier der Zu­gang) un­ter­stellt, ob­wohl die­ses ei­gent­lich gar nicht vor­liegt.

A rech­net da­mit, dass C ihm kün­di­gen will. Da­mit der Post­bote den Brief nicht ein­wirft, schreibt er einen falschen Na­men auf den Brief­kas­ten und seine Klin­gel. Der Post­bote nimmt die Kün­di­gung un­ver­rich­te­ter Dinge wie­der mit. Ist die Kün­di­gung dem A wirk­sam zu­ge­gan­gen?

Ana­log § 162 Abs. 1 BGB gilt die Re­ge­lung mit dem Ver­such des Ein­wurfs als zu­ge­gan­gen im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Es be­darf we­der ei­nes zwei­ten Zu­stel­lungs­ver­suchs (an­ders bei un­be­wus­s­ter Zu­gangs­ver­hin­de­rung, dazu so­gleich) noch muss A von der Kün­di­gung je­mals Kennt­nis er­lan­gen (kön­nen).

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