Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 67 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

c. Was gilt bei ei­nem An­trag un­ter Ab­we­sen­den?

bb. In­wie­weit er­folgt eine Kor­rek­tur durch § 242 BGB?

In der Pra­xis hat sich er­wie­sen, dass § 149 BGB in vie­len Fäl­len zu eng ist. Ei­nes der Haupt­pro­bleme der Re­ge­lung ist die Er­mitt­lung des Zeit­punk­tes, an dem die An­nahmeer­klä­rung dem An­tragen­den bei re­gel­mä­ßi­ger Be­för­de­rung ... recht­zei­tig zu­ge­gan­gen sein würde. In­wie­weit eine Kor­rek­tur mög­lich ist, ist um­strit­ten:

Der Bun­des­ge­richts­hof ver­tritt die Auf­fas­sung, dass es sich bei der ver­spä­te­ten An­nahme nur for­mell um einen neuen An­trag han­delt. Es ent­sprä­che der Ver­kehrs­an­schau­ung, das bloße Schwei­gen auf eine sol­che ver­spä­tete An­nahmeer­klä­rung als An­nahme der neuen Of­ferte auf­zu­fas­sen.

  • Denn im Rechts­ver­kehr wür­den es die Be­tei­lig­ten mit An­nah­me­fris­ten nicht so ge­nau neh­men und er­war­ten, dass der an­dere Teil auch mit ei­ner spä­ten An­nahme zu­frie­den sei. An­knüp­fungs­punkt ist die Re­ge­lung des § 242 BGB, der be­tont, dass Treu und Glau­ben im Rah­men von Rechts­be­zie­hun­gen (auch vor Ver­trags­schluss) zu be­ach­ten sei­en. Die Rechts­fol­ge, dass eine ver­spä­tete An­nahme ohne wei­te­res das Zu­stan­de­kom­men des Ver­tra­ges hin­de­re, ver­stoße aber ge­gen das An­stands­ge­fühl al­ler bil­lig und ge­recht Den­ken­den.
  • In der Li­te­ra­tur wird die­ses Er­geb­nis teil­weise auch aus ei­ner Ana­lo­gie zu § 149 BGB her­ge­lei­tet, je­den­falls so­weit es sich um die oh­ne­hin ge­richt­lich zu er­mit­telnde Frist des § 147 Abs. 2 BGB han­delt.

Die herr­schende Li­te­ra­tur lehnt diese Auf­fas­sung ab.

  • Die Aus­le­gung des BGH würde die ge­setz­li­che Re­ge­lung des § 150 Abs. 1 BGB un­ter­lau­fen.
  • Die zu­grunde ge­legte Ver­kehrs­sitte sei nicht fest­zu­stel­len; auch ein ver­brei­te­ter Ge­set­zes­ver­stoß ma­che die­sen nicht le­gal. Schließ­lich habe der Ge­setz­ge­ber das Pro­blem in § 149 BGB ge­re­gelt; eine Ana­lo­gie sei man­gels un­ge­woll­ter Re­ge­lungs­lücke nicht mög­lich. Ein­zig bei wi­der­sprüch­li­chem Ver­hal­ten des An­tragen­den könne man zu an­de­ren Er­geb­nis­sen ge­lan­gen: Wenn sich die­ser so ver­hält, als sei der Ver­trag wirk­sam zu­stande ge­kom­men, kann er sich nicht spä­ter auf die ver­spä­tete An­nahme be­ru­fen.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.