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c. Was gilt bei ei­nem An­trag un­ter Ab­we­sen­den?

aa. Was re­gelt § 149 BGB?

Da nach § 147 Abs. 2 BGB nur die üb­li­che bzw. re­gel­mä­ßige Über­mitt­lungs­dauer maß­geb­lich ist, kann im Ein­zel­fall die Frist ab­lau­fen, ob­wohl der An­neh­mende al­les Zu­mut­bare ge­tan hat. Dann gilt die An­nahme nach § 150 Abs. 1 BGB grund­sätz­lich als neuer An­trag.

We­gen ei­nes Post­streiks wird der An­nahmebrief erst eine Wo­che nach Ab­sen­dung in den Brief­kas­ten des An­tragen­den ein­ge­wor­fen. Das Ab­sen­de­da­tum ist an­hand des Post­stem­pels er­kenn­bar. Ohne § 149 BGB käme ein Ver­trag erst durch eine wei­tere An­nahmeer­klä­rung zu­stan­de.

Da dies je­doch für den Ab­sen­der der An­nahmeer­klä­rung, der auf den recht­zei­ti­gen Zu­gang ver­trauen durf­te, oft zu über­ra­schen­den Er­geb­nis­sen führt, sieht § 149 BGB einen be­son­de­ren Schutz vor: Der An­tragende (Emp­fän­ger der An­nahmeer­klä­rung), der er­kennt, dass die An­nahmeer­klä­rung recht­zei­tig ab­ge­sen­det wur­de, muss dem An­neh­men­den den ver­spä­te­ten Zu­gang un­ver­züg­lich, d.h. ohne schuld­haf­tes Zö­gern (§ 121 BGB) an­zei­gen. Sen­det er diese Mit­tei­lung vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig nicht oder zu spät ab, muss er sich so be­han­deln las­sen, als wäre ihm die An­nahme recht­zei­tig zu­ge­gan­gen.

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