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(2) Wel­che Rechte und Pflich­ten be­ste­hen bei ei­ner Ge­fäl­lig­keit?

(c) Kann man einen ver­ein­bar­ten Haf­tungs­aus­schluss an­neh­men?

Wie so­eben dar­ge­stellt kennt das BGB keine all­ge­meine Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung für sämt­li­che un­ent­gelt­li­che Ver­träge (im Auf­trags­recht, §§ 662 ff. BGB fehlt be­wusst eine Pri­vi­le­gie­rung!). Da­her kann erst Recht keine all­ge­meine Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung für schutz­pflicht­be­grün­dende Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nisse oder schlichte Ge­fäl­lig­keiten an­ge­nom­men wer­den.

Al­ler­dings kann im Ein­zel­fall bei Ver­trä­gen und bei schutz­pflicht­be­grün­den­den Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nis­sen ein Haf­tungs­aus­schluss bzw. ein ver­min­der­ter Haf­tungs­maß­stab zwi­schen den Par­teien ver­ein­bart sein. Hierzu ist die zu­grun­de­lie­gende Ab­rede aus­zu­le­gen (§ 133 BGB iVm § 157 BGB). Da­bei kommt eine Pri­vi­le­gie­rung auch in Be­tracht, wenn gar nicht über die Haf­tung ge­spro­chen wurde - eine Haf­tungs­be­schrän­kung kann auch kon­klu­dent aus dem Ver­hal­ten der Be­tei­lig­ten fol­gen.

Wer ei­nem Freund beim Um­zug hilft, in­dem er Kis­ten trägt, wird im Re­gel­fall nicht da­für haf­ten wol­len, wenn er da­bei fahr­läs­sig Ge­gen­stände be­schä­digt. Auch ohne aus­drück­li­che Er­klä­rung wird man da­her einen kon­klu­den­ten Haf­tungs­aus­schluss an­neh­men kön­nen.

Schwie­rig wird es al­ler­dings, wenn nach dem Wil­len der Be­tei­lig­ten jeg­li­che recht­li­che Bin­dung feh­len soll, also bei ei­ner schlich­ten Ge­fäl­lig­keit. Denn nach dem Ge­setz (§§ 823 ff. BGB) haf­tet man im Rah­men ei­ner sol­chen Rechts­be­zie­hung ge­nau­so, wie ge­gen­über völ­lig Un­be­tei­lig­ten (die nicht von der Ge­fäl­lig­keit pro­fi­tie­ren) - um die­ser Ver­ant­wor­tung zu ent­ge­hen, müsste man eine rechts­ver­bind­li­che Ver­ein­ba­rung tref­fen. Um dem Wil­len der Be­tei­lig­ten ge­recht zu wer­den, wird auch in­so­weit ana­log der Re­ge­lun­gen zur Ver­tragsaus­le­gung ge­prüft, ob mög­li­cher­weise ein Haf­tungs­aus­schluss bzw. zu­min­dest eine Haf­tungs­er­leich­te­rung ge­wollt war.

Im Re­gel­fall wird man einen sol­chen Haf­tungs­ver­zicht auf Sei­ten des Be­güns­tig­ten nicht an­neh­men kön­nen. Wer keine Wil­lens­er­klä­rung ab­gibt, macht sich erst recht keine Ge­dan­ken über die Fol­gen von Schä­den. Schon aus Grün­den des Selbst­schut­zes wird im Zwei­fel kein Haf­tungs­ver­zicht ge­wollt sein. Dies gilt erst Recht, so­weit der Scha­den letzt­lich von ei­ner Ver­si­che­rung des Schä­di­gers (etwa der KFZ-Haft­pflicht­ver­si­che­rung) er­setzt wird - denn ein hö­he­rer Scha­densfrei­heits­ra­batt wird kaum wich­ti­ger sein als Kör­per und Ge­sund­heit des frei­wil­lig mit­ge­nom­me­nen Pas­sa­giers.

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