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(2) Wel­che Rechte und Pflich­ten be­ste­hen bei ei­ner Ge­fäl­lig­keit?

(b) Ist die Haf­tung bei Ge­fäl­lig­keiten er­leich­tert?

Wie so­eben dar­ge­stellt be­ste­hen auch im Rah­men von Ge­fäl­lig­keiten grund­sätz­lich An­sprü­che aus De­likts­recht.

Auch wer sich im Rah­men ei­ner Fahr­ge­mein­schaft, ei­ner Pro­be­fahrt oder ei­ner Spa­zier­fahrt mit­neh­men lässt, darf nicht an Kör­per oder Ge­sund­heit ver­letzt wer­den. Da­her ste­hen ihm An­sprü­che nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 18 StVG bzw. § 7 StVG zu.

Al­ler­dings se­hen die un­ent­gelt­li­chen Ver­träge über­wie­gend Haf­tungs­mil­de­run­gen vor, die auch für das De­likts­recht gel­ten: Der Schen­ker (§ 521 BGB) und der Ent­lei­her (§ 599 BGB) haf­ten nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Der un­ent­gelt­li­che Ver­wah­rer haf­tet nur für ei­gen­üb­li­che Sorg­falt (§ 690 BGB iVm § 277 BGB).

Ist das ver­schenkte Reit­pferd krank und steckt die an­de­ren Tiere im Stall an, haf­tet der Schen­ker oder Ver­lei­her nur, wenn er dies wusste oder es sich ihm un­über­seh­bar auf­drän­gen muss­te.

Um­strit­ten ist da­her, ob eine ähn­li­che Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung auch im Rah­men der Ge­fäl­lig­keit be­rück­sich­tigt wer­den soll:

Teil­weise wird im Wege ei­ner Ge­samtana­lo­gie aus die­sen Re­ge­lun­gen ge­fol­gert, dass für alle un­ent­gelt­li­chen Tä­tig­kei­ten eine Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung ein­grei­fen müs­se. Ar­gu­men­te:

  • Wenn schon bei Vor­lie­gen ei­nes Rechts­bin­dungs­willens eine Haf­tungs­er­leich­te­rung ge­ge­ben ist, muss dies erst Recht für schlichte Ge­fäl­lig­keiten und schutz­pflicht­be­grün­dende Ge­fäl­lig­keitsver­hält­nisse gel­ten.
  • So­weit es sich um Fälle han­delt, die Schen­kung, Leihe oder un­ent­gelt­li­cher Ver­wah­rung gleich ste­hen, wäre eine stren­gere Haf­tung un­bil­lig.
Nach der Ge­gen­auf­fas­sung wird eine sol­che Haf­tungs­er­leich­te­rung ab­ge­lehnt. Es bleibt bei dem "nor­ma­len" Haf­tungs­rah­men. Ar­gu­men­te:
  • Im Rah­men des wich­tigs­ten un­ent­gelt­li­chen Ge­schäfts, dem Auf­trag gem. § 662 BGB, ist ge­rade keine Haf­tungs­er­leich­te­rung vor­ge­se­hen.
  • Es sei keine plan­wid­rige Re­ge­lungs­lücke als Vor­aus­set­zung für eine (Ge­samt-)Ana­lo­gie er­kenn­bar.
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