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II. Was gilt bei Scherz­er­klä­run­gen?

2. Wie wird der Adres­sat ei­ner Scherz­er­klä­rung ge­schützt?

Die Un­wirk­sam­keit ei­ner Scherz­er­klä­rung (§ 118 BGB) trifft den gut­gläu­bi­gen Ge­schäfts­part­ner schwer: Mög­li­cher­weise hat er be­reits Dis­po­si­tio­nen in Be­zug auf die ver­spro­chene Leis­tung ge­trof­fen oder er hat auf an­de­re, ver­gleich­bare Ge­schäfte ver­zich­tet.

1. V schlägt K zum Scherz vor, ihm sein Auto für 5.000 € zu ver­kau­fen. K sagt so­fort "Ja". Im Ver­trauen auf den ver­meint­li­chen Ver­trag lehnt er einen An­trag des X ab, bei die­sem ein gleich­wer­ti­ges Auto für 3.000 € zu er­wer­ben.

2. V schlägt K zum Scherz vor, ihm sein Auto für 5.000 € zu ver­kau­fen. K sagt so­fort "Ja". Im Ver­trauen auf den ver­meint­li­chen Ver­trag kauft er schon ein­mal Sitz­be­züge und ein Plüschlenk­rad für ins­ge­samt 500 €.

Das Ge­setz ver­weist den Emp­fän­ger der Er­klä­rung in­so­weit auf einen Scha­denser­satzan­spruch aus § 122 Abs. 1 BGB, den wir auf der fol­gen­den Seite nä­her be­trach­ten.

Noch wei­ter­ge­hend wird aber teil­weise so­gar der Er­klä­rende trotz § 118 BGB an seine Er­klä­rung ge­bun­den, so­weit er, nach­dem er er­kannt hat, dass der an­dere den Scherz nicht ver­stan­den hat, auf eine Auf­klä­rung ver­zich­tet. Dies se­hen wir uns gleich nä­her an.

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