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II. Was gilt bei Scherz­er­klä­run­gen?

1. Was gilt bei no­ta­ri­el­ler Be­ur­kun­dung?

Wenn bei ei­ner Be­ur­kun­dung i.S.d. Be­ur­kun­dungs­ge­set­zes ein No­tar als ver­trau­ens­schaf­fen­der Dritter ein­ge­schal­tet wird, ist um­strit­ten, ob noch Raum für eine Scherz­er­klä­rung nach § 118 BGB ver­bleibt. Denn in die­sem Zu­sam­men­hang scheint eine nicht ernst ge­meinte Er­klä­rung fern­lie­gend.

Teil­weise wird § 118 BGB bei ei­nem be­ur­kun­de­ten Ver­trag für un­an­wend­bar ge­hal­ten:

  • Es ist schwer vor­stell­bar, dass je­mand ge­büh­ren­pflich­tig (§ 1 Abs. 1 GNotKG iVm § 97 GNotKG) und trotz Be­ra­tung über die Fol­gen des Rechts­ge­schäfts (§ 17 Be­urkG) eine Er­klä­rung vor ei­nem No­tar ab­gibt, die er nicht ernst meint und da­von aus­geht, der Emp­fän­ger der Er­klä­rung werde dies er­ken­nen.
  • Zu­dem dient die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung ins­be­son­dere dem Schutz Dritter (durch Be­weis­si­che­rung). Die­sem Ver­kehrs­schutz würde es zu­wi­der­lau­fen, wenn man sich den­noch vor­be­hal­ten könn­te, das Er­klärte nicht zu wol­len.

Die (herr­schen­de) Ge­gen­auf­fas­sung lässt § 118 BGB auch bei be­ur­kun­de­ten Ver­trä­gen ein­grei­fen:

  • Zwar dient die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung der Be­weis­si­che­rung, was je­doch nicht au­to­ma­tisch be­deu­tet, dass eine Er­klä­rung kei­nen an­de­ren In­halt ha­ben darf, als den, der sich un­mit­tel­bar aus dem Wort­laut er­gibt. Dies würde den ver­fas­sungs­recht­lich ge­schütz­ten (Art. 2 Abs. 1 GG) Wil­len des Er­klä­ren­den völ­lig au­ßer acht las­sen.
  • Das Ver­trauen des Ver­tragspart­ners auf die Gül­tig­keit des Er­klär­ten wird wei­ter­hin durch die Scha­denser­satzhaf­tung nach § 122 Abs. 1 BGB hin­rei­chend ge­schützt.
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