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3. Was ist bei der Ein­wil­li­gung zu be­ach­ten?

a. Was ist beim Wi­der­ruf der Ein­wil­li­gung zu be­ach­ten?

Eine ein­mal er­teilte Ein­wil­li­gung kann bis zur Vor­nahme des Ge­schäfts wi­der­ru­fen wer­den, und zwar so­wohl ge­gen­über dem Min­der­jäh­ri­gen selbst als auch ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner (§ 183 S. 2 BGB). Ein Schutz des gut­gläu­bi­gen Ge­schäfts­part­ners ist an­ders als bei der Voll­macht (§ 171 BGB, § 173 BGB) nicht aus­drück­lich vor­ge­se­hen.

Man un­ter­schei­det die "Spe­zi­al­ein­wil­li­gung" in Be­zug auf ein be­stimm­tes Rechts­ge­schäft von der "(be­schränk­ten) Ge­ne­ral­ein­wil­li­gung", die alle Ge­schäfte in ei­nem be­stimm­ten Zu­sam­men­hang um­fasst. Diese darf aber kei­nes­falls so weit ge­hen wie die Teil­ge­schäfts­fä­hig­keit in § 112 BGB, § 113 BGB.

Aus­nahms­weise kann ein An­spruch auf Ein­wil­li­gung be­ste­hen; so­weit die El­tern die Ein­wil­li­gung er­mes­sens­feh­ler­haft ver­wei­gern, wird diese Er­klä­rung rück­wir­kend durch das Fa­mi­li­en­ge­richt er­setzt.

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