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V. Wie löse ich Fäl­le, in de­nen Min­der­jäh­rige auf­tre­ten?

3. Was ist bei der Ein­wil­li­gung zu be­ach­ten?

Die Ein­wil­li­gung ist eine Zu­stim­mung, die vor oder spä­tes­tens zeit­gleich mit der Vor­nahme des Rechts­ge­schäfts er­teilt wird (§ 183 S. 1 BGB). Es han­delt sich um eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung, die so­wohl ge­gen­über dem Min­der­jäh­ri­gen als auch ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner er­klärt wer­den kann (§ 182 Abs. 1 BGB). Sie be­darf kei­ner Form (§ 182 Abs. 2 BGB), selbst wenn das Rechts­ge­schäft form­be­dürf­tig ist. In­so­weit äh­nelt die Ein­wil­li­gung der Voll­macht (§ 167 Abs. 2 BGB).

Al­ler­dings ist § 111 S. 2 BGB zu be­ach­ten: Da­nach kann der Adres­sat ei­nes ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäfts ver­lan­gen, dass ihm die Ein­wil­li­gung schrift­lich nach­ge­wie­sen wird und sie an­sons­ten un­ver­züg­lich zu­rück­wei­sen. Dem ent­spricht § 174 BGB für die Voll­macht.

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