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b. Wie ordne ich ver­schie­dene An­spruchs­grund­lagen?

aa. Was sind Pri­mär-, Se­kun­där- und Ter­ti­äran­sprü­che?

Bei ei­nem Ver­trag (und nur dort - diese Dif­fe­ren­zie­rung gilt nicht für ge­setz­li­che Schuld­ver­hält­nisse) be­steht stets ein auf Er­fül­lung der je­wei­li­gen Pflicht ge­rich­te­ter "Pri­märan­spruch".

  • Bei ei­nem Kauf­ver­trag ist der Pri­märan­spruch des Käu­fers Über­gabe und Über­eig­nung der ge­kauf­ten Sa­che (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • Bei ei­nem Miet­ver­trag ist der Pri­märan­spruch des Ver­mie­ters die Zah­lung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB).

So­weit die Leis­tungspflicht al­ler­dings un­mög­lich ist (§ 275 Abs. 1 BGB) oder nicht bzw. nicht ent­spre­chend den aus­drück­li­chen oder im­pli­zi­ten Vor­aus­set­zun­gen des Ver­trags er­füllt wird, tre­ten an die Stelle des Pri­märan­spruchs "Se­kun­däran­sprü­che".

  • Lie­fert der Ver­käu­fer die ge­kaufte Sa­che nicht, kann der Käu­fer nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB Scha­denser­satz ver­lan­gen (so­weit er ver­geb­lich die not­wen­dige Frist setzt).
  • Zahlt der Mie­ter seine Miete nicht recht­zei­tig, muss er nach § 288 Abs. 1 BGB Ver­zugs­zin­sen zah­len.
  • Wird die Lie­fe­rung der ge­kauf­ten Sa­che un­mög­lich, weil ein Dritter sie be­schä­digt hat, kann der Käu­fer Ab­tre­tung der Scha­denser­satzan­sprü­che des Ver­käu­fers ge­gen die­sen Dritten gem. § 285 BGB ver­lan­gen.
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