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2. Was muss ich bei der Ar­beit mit dem Sach­ver­halt be­ach­ten?

c. Was gilt für ju­ris­ti­sche Aus­drücke im Sach­ver­halt?

Grund­sätz­lich sind Sach­ver­halte aus Lai­en­sicht ge­schrie­ben. Da­her müs­sen Sie die von die­sen ge­wähl­ten Aus­drücke mit Vor­sicht ge­nie­ßen.

Steht im Sach­ver­halt, dass sich "L ein Pfund Mehl von V leiht", dür­fen Sie nicht ohne wei­te­res einen Leih­ver­trag (§ 598 BGB) an­neh­men. In Be­tracht kom­men viel­mehr auch eine Schen­kung (§ 516 BGB) oder ein Sach­dar­le­hen (§ 607 BGB).

Wenn der Sach­ver­halt sagt, dass "On­kel O sei­ner Nichte N ein Renn­pferd für 50 € ver­kauft, weil diese keine Ge­schenke an­neh­men will", dür­fen Sie trotz­dem nicht ohne Pro­blem­be­wusst­sein einen Kauf­ver­trag nach § 433 BGB be­ja­hen. Es könnte sich viel­mehr um eine ge­mischte Schen­kung han­deln (§ 516 BGB), bei wel­cher der Schen­kungs­an­teil so­gar deut­lich über­wiegt.

In den meis­ten Fäl­len will Ih­nen der Auf­ga­ben­stel­ler al­ler­dings hel­fen und stellt sol­che miss­ver­ständ­li­chen Fach­ter­mini in An­füh­rungs­zei­chen.

Fehlt es an An­füh­rungs­zei­chen und sind Sie sich ganz si­cher, dass der ju­ris­ti­sche Aus­druck als sol­cher ge­meint ist, müs­sen Sie je­doch zwin­gend die fol­gende Re­gel be­ach­ten:

Re­gel 3: Wenn ein Rechts­aus­druck für ein be­ste­hen­des Rechts­ver­hält­nis (Ehe, Kauf­ver­trag, Ei­gen­tum) ver­wen­det wird, dür­fen Sie ihn nicht an­zwei­feln oder die Vor­aus­set­zun­gen nä­her dis­ku­tie­ren. Er ist wie eine Tat­sa­che hin­zu­neh­men. Sagt der Sach­ver­halt also "A kauft bei B ein Fahr­rad", er­hal­ten Sie Mi­nus­punkte da­für, wenn Sie er­klä­ren, dass ein Kauf­ver­trag durch zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen zu­stande kommt - denn die­ser Um­stand ist nicht mehr zu dis­ku­tie­ren.

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