Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 23 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

4. Wie ordne ich meine Klau­sur?

a. Wo­nach glie­dere ich meine Lö­sung?

Wäh­rend in Klau­su­ren im ers­ten Se­mes­ter re­gel­mä­ßig nur ein An­spruch ei­ner Per­son ge­gen eine an­dere aus ei­ner ein­zi­gen An­spruchs­grund­lage zu prü­fen ist, müs­sen Sie in den fol­gen­den Se­mes­tern schon bald meh­rere An­sprü­che ver­schie­de­ner Per­so­nen mit ver­schie­de­nen Zie­len aus ganz ver­schie­de­nen Rechts­ge­bie­ten prü­fen. Ohne eine klare Struk­tur sind Sie (und der Kor­rek­tor) da­bei schnell ver­lo­ren. Es ist da­her un­ver­zicht­bar, eine ver­nünf­tige Struk­tur zu fin­den. Ein­fach ist dies, wenn der Fall schon selbst durch ver­schie­dene Fra­gen struk­tu­riert ist - dann bauen Sie auch nach die­sen Fra­gen auf und prü­fen diese der Reihe nach.

Man­che Fälle sind auch schlicht zu­fäl­lig an­ein­an­der­ge­häng­te, ei­gent­lich un­ab­hän­gige Sach­ver­halte, in de­nen zu­fäl­lig die­selbe Haupt­per­son bzw. die­sel­ben Be­tei­lig­ten auf­tau­chen. Auch dort kön­nen Sie nach den je­wei­li­gen Sach­ver­haltskom­ple­xen glie­dern.

Im ers­ten Teil geht es um die Kün­di­gung ei­nes Miet­ver­tra­ges zwi­schen M und V. Im zwei­ten Teil geht es um eine Be­lei­di­gung, die M als "Ra­che" für die aus sei­ner Sicht un­be­rech­tigte Kün­di­gung er­klärt hat.

Im Üb­ri­gen bie­tet es sich an, zu­nächst nach An­spruchstel­lern zu ord­nen.

Wenn ei­ner­seits nach An­sprü­chen des V ge­gen K und an­de­rer­seits nach An­sprü­chen des K ge­gen V ge­fragt ist, soll­ten Sie zu­erst die An­sprü­che der einen Seite prü­fen (prak­tisch meist die des Käu­fers, da die ihm ge­gen­über zu er­brin­gende Leis­tung un­mög­lich wer­den kann; zu­dem gibt es nur für die­sen ein ei­ge­nes Ge­währ­leis­tungs­recht (§§ 434 ff. BGB)).

In­ner­halb ei­nes An­spruchstel­lers kön­nen Sie dann nach An­spruchsgeg­nern sor­tie­ren, vor­zugs­weise be­gin­nend mit dem Sach­nächs­ten.

Will das Op­fer ei­nes Be­hand­lungs­feh­lers Scha­denser­satz vom Kran­ken­haus und vom be­han­deln­den Arzt, prü­fen Sie erst An­sprü­che ge­gen den Arzt und dann ge­gen das Kran­ken­haus. Ebenso prü­fen Sie bei ei­nem Au­to­un­fall erst An­sprü­che ge­gen den Fah­rer und dann ge­gen den Hal­ter des Fahr­zeugs.

Schließ­lich ord­nen Sie die An­sprü­che ei­nes An­spruchstel­lers ge­gen einen An­spruchsgeg­ner nach dem An­spruchsziel.

Ein An­spruch auf Zah­lung von Geld kann so­wohl als Leis­tung aus ei­nem Ver­trag (§ 433 Abs. 2 BGB) als auch als Scha­denser­satzan­spruch (etwa aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB) be­ste­hen. Ein An­spruch auf Her­aus­gabe kann nicht nur aus Ver­trag (§ 546 BGB), son­dern auch aus Be­rei­che­rungs­recht (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB), aus Ei­gen­tum (§ 985 BGB) oder so­gar aus Scha­denser­satz (§ 249 Abs. 1 S. 1 BGB geht von Na­tu­ral­re­sti­tu­tion aus - und das kann auch die Ver­schaf­fung ei­ner Sa­che sein) fol­gen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.