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I. Wie sieht eine ty­pi­sche ju­ris­ti­sche Auf­ga­ben­stel­lung aus?

Was konnte man am Bei­spiels­fall er­ken­nen?

Ei­nige An­ga­ben im Sach­ver­halt (z. B. "Au­to­lieb­ha­ber", "Pläne mit dem ver­spro­che­nen Geld") muss­ten gar nicht dis­ku­tiert wer­den (und durf­ten es auch nicht). Sie müs­sen also we­sent­li­che von un­we­sent­li­chen In­for­ma­tio­nen un­ter­schei­den!

Auch die meis­ten Re­ge­lun­gen aus dem Ge­setz wa­ren nicht er­heb­lich, ob­wohl sie viel­leicht auf den ers­ten Blick da­nach aus­sa­hen (etwa die Bin­dung an den An­trag in § 145 BGB oder das Recht zum Wi­der­ruf in § 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie müs­sen also nicht jede Norm im All­ge­mei­nen Teil des BGB auf je­den Fall an­wen­den!

An­de­rer­seits ha­ben Sie viel­leicht schon in die­sem Fall er­kannt, dass es im deut­schen Recht – je­den­falls im Grund­satz – we­der auf eine Form (der Ver­trag wurde hier nur münd­lich ver­ein­bart), noch auf ir­gend­wel­che kon­kre­ten Er­fül­lungshand­lun­gen (K wollte das Geld ho­len, V hatte ihm das Auto noch nicht über­ge­ben) an­kommt, um einen An­spruch zu be­grün­den - dies geht viel­mehr durch schlichte Worte und ohne jede Form.

Noch ein­mal zur Wie­der­ho­lung: Ihre Auf­gabe als Ju­rist ist es nur, den Fall zu lö­sen, und nicht alle "in­ter­essan­ten" Punkte im Ge­setz oder im Sach­ver­halt blind auf­zu­lis­ten. Kon­zen­trie­ren Sie sich auf die Vor­aus­set­zun­gen der Re­ge­lung, aus der Sie den An­spruch her­lei­ten wol­len.

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