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A. Was ist das Ziel ei­ner ju­ris­ti­schen Klau­sur?

I. Wie sieht eine ty­pi­sche ju­ris­ti­sche Auf­ga­ben­stel­lung aus?

Zur Ein­füh­rung schauen wir uns einen ein­fa­chen Fall an. Kli­cken Sie auf die grauen Über­schrif­ten, um die­sen schritt­weise aus­ein­an­der­zu­fal­ten. Ach­ten Sie da­bei auf den ge­ne­rel­len Auf­bau!

Sach­ver­halt:

V ist Ei­gen­tü­mer ei­nes VW Golf II. Sein Nach­bar, der Au­to­lieb­ha­ber K, fragt V, ob er sei­nen PKW nicht zum Preis von 5.000 € an ihn, K, ver­kau­fen wol­le. V, der das Auto oh­ne­hin los­wer­den woll­te, schlägt so­fort ein. Auf dem Weg zur Bank, wo er das Geld ab­ho­len will, über­legt es sich K noch ein­mal und will nun doch nicht zah­len. V, der schon Pläne mit dem ver­spro­che­nen Geld hat­te, ist em­pört - er be­steht auf Zah­lung.

Muss K an V 5.000 € zah­len?

Wel­che ge­setz­li­che Re­ge­lung be­stimmt, ob K zah­len muss?

Ein An­spruch des V ge­gen K auf Zah­lung des Kauf­prei­ses von 5.000 € könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB er­ge­ben.

Was setzt ein An­spruch auf Kauf­preis­zah­lung vor­aus?

Dazu müsste zwi­schen V und K ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men sein.

Was setzt ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag vor­aus?

Dies setzt zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen, An­trag und An­nahme (§§ 145 ff. BGB) vor­aus.

Was set­zen An­trag und An­nahme vor­aus?

I. Hier könnte ein An­trag des K im Sinne von § 145 BGB vor­lie­gen.

Was setzt ein An­trag vor­aus?

Ein An­trag ist

  • eine auf einen Ver­tragsschluss ge­rich­tete Wil­lens­er­klä­rung,
  • die be­reits so be­stimmt ist, dass der Ver­trag durch ein schlich­tes "Ja" des Emp­fän­gers ge­schlos­sen wer­den kann.

Was setzt die De­fi­ni­tion des An­trags im Hin­blick auf eine Wil­lens­er­klä­rung vor­aus?

1. Eine Wil­lens­er­klä­rung ist eine auf einen recht­li­chen Er­folg ge­rich­tete Äu­ße­rung.

Sind die Vor­aus­set­zun­gen der De­fi­ni­tion ei­ner Wil­lens­er­klä­rung hier er­füllt?

Hier hat K dem V er­klärt, er wolle das Auto für 5.000 € kau­fen. Er wollte eine Ver­trag schlie­ßen. Darin liegt ein recht­li­cher Er­folg, so­dass seine Er­klä­rung eine Wil­lens­er­klä­rung dar­stellt.

Was setzt die De­fi­ni­tion des An­trags im Hin­blick auf die Be­stimmt­heit des An­trags vor­aus?

2. Die Er­klä­rung müsste so be­stimmt sein, dass der Ver­trag durch ein schlich­tes "Ja" des Emp­fän­gers ge­schlos­sen wer­den kann. Dies ist der Fall, wenn sie be­reits alle we­sent­li­chen Ver­tragsbe­stand­teile (sog. "es­sen­tia­lia ne­go­tii") ent­hält. Dies sind die Ver­tragspar­teien so­wie die von die­sen zu er­brin­gen­den Leis­tungen.

Sind die Vor­aus­set­zun­gen der Be­stimmt­heit hier er­füllt?

Hier hat K den PKW, den von ihm zu zah­len­den Preis und sich selbst so­wie V als Ver­tragspar­teien be­nannt. Da­mit sind alle we­sent­li­chen Ver­tragsbe­stand­teile in sei­ner Er­klä­rung ent­hal­ten. Sie ist da­mit hin­rei­chend be­stimmt.

Und was be­deu­tet das für den An­trag des K?

3. Da­mit liegt ein An­trag des K vor.

Reicht uns das für den Ver­tragsschluss?

II. Al­ler­dings ist auch eine An­nahme durch V er­for­der­lich.

Was setzt eine An­nahme vor­aus?

Eine An­nahme (§ 147 BGB) ist eine Wil­lens­er­klä­rung, durch wel­che der Er­klä­rende sein Ein­ver­ständ­nis mit ei­nem ihm an­ge­tra­ge­nen Ver­trag er­klärt und die­sem so Wirk­sam­keit ver­schafft.

Sind die Vor­aus­set­zun­gen der An­nahme hier er­füllt?

Hier hat V er­klärt, dass er dem K den PKW zum ge­wünsch­ten Preis ver­kau­fen will. Hierin liegt eine auf Set­zung ei­ner Rechts­fol­ge, näm­lich den Ab­schluss ei­nes Ver­trages, ge­rich­tete Er­klä­rung. Diese deckt sich in Be­zug auf die we­sent­li­chen Ver­tragsbe­stand­teile mit der Er­klä­rung des K.

Was be­deu­tet das für die An­nahme durch V?

Da­mit liegt hier eine An­nahme durch V vor.

Was be­deu­tet das für die über­ein­stim­men­den Wil­lens­er­klä­rungen?

III. Da­mit lie­gen zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen von V und K (An­trag und An­nahme) vor.

Was be­deu­tet das für das Zu­stan­de­kom­men des Kauf­ver­tra­ges?

Da­mit ist ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zwi­schen V und K zu­stan­de­ge­kom­men.

Was be­deu­tet das für un­se­ren An­spruch auf Kauf­preis­zah­lung?

Da­mit be­steht ein An­spruch des V ge­gen K auf Zah­lung des Kauf­prei­ses von 5.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB.

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