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IV. Warum gibt es Form­vor­schrif­ten?

4. Was macht die Kon­troll­funk­tion aus?

Schließ­lich dient die Form mit­tel­bar auch der staat­li­chen Kon­trolle der Er­klä­run­gen bzw. des Rechts­ge­schäfts. Al­ler­dings soll­ten Sie diese Funk­tion der Form­vor­schrif­ten nicht über­schät­zen: Sie spielt im deut­schen Recht (an­ders als im Aus­land) kaum eine Rol­le.

  • Eine Kon­troll­funk­tion hat etwa das Er­for­der­nis no­ta­ri­el­ler Be­ur­kun­dung für die Über­tra­gung von GmbH-Ge­schäfts­an­tei­len (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Diese Re­ge­lung ver­hin­dert, dass GmbH-Ge­schäfts­an­teile wie Ak­tien über Bör­sen ver­trie­ben wer­den. Nur so kann der No­tar vor der Aus­fall­haf­tung nach § 24 GmbHG bzw. § 31 Abs. 3 GmbHG war­nen.
  • Auch die Ehe­schlie­ßung vor dem Stan­des­be­am­ten (§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB) soll eine staat­li­che Kon­trol­le, etwa des Mehre­he­ver­bots (§ 1306 BGB), si­cher­stel­len.

Eine mit­tel­bare Be­deu­tung er­langt die Kon­troll­funk­tion im Zi­vil­pro­zess, etwa wenn eine In­halts­kon­trolle all­ge­mei­ner Ge­schäfts­be­din­gun­gen (§§ 307-309 BGB) vor­ge­nom­men wird.

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