Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 92 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

IV. Warum gibt es Form­vor­schrif­ten?

3. Was macht die Auf­klä­rungs- und Be­leh­rungs­funk­tion aus?

Die Wah­rung ei­ner Form kann auch dazu die­nen, die Par­teien über ihre Rechte und Pflich­ten zu in­for­mie­ren (sog. Auf­klä­rungs­funk­tion).

Eine eher schwa­che Auf­klä­rungs­funk­tion ver­fol­gen be­son­dere In­for­ma­ti­ons­pflich­ten in Text­form (§ 126b BGB), wel­che ge­gen­über Ver­brau­chern ein­zu­hal­ten sind. Diese fin­den sich etwa in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB für die Be­leh­rung über das Wi­der­rufsrecht.

Wei­ter­ge­hend er­füllt die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung (§ 128 BGB) eine wei­ter­ge­hende Auf­klä­rungs­funk­ti­on: In Deutsch­land muss dazu näm­lich ein No­tar als Amts­trä­ger nach § 17 Be­urkG die Par­teien über die Kon­se­quen­zen des Ge­schäfts ob­jek­tiv und neu­tral in­for­mie­ren (sog. Be­leh­rungs­funk­tion). Da dies al­ler­dings einen hö­he­ren Zeit- und Kos­ten­auf­wand be­deu­tet, wird diese no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung nur bei wirt­schaft­lich be­deut­sa­men Ge­schäf­ten an­ge­ord­net.

Die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung und da­mit die Be­leh­rung ist bei Kauf­ver­trä­gen über Grund­stücke (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) und über GmbH-Ge­schäfts­an­teile (§ 15 Abs. 3 GmbHG) an­ge­ord­net, da mit die­sen Ge­schäf­ten hohe wirt­schaft­li­che Ri­si­ken ver­bun­den sein kön­nen.

Bei der blo­ßen öf­fent­li­chen Be­glau­bi­gung (§ 129 BGB) fin­det dem­ge­gen­über eine Be­leh­rung nur in sehr ge­rin­gem Um­fang statt (§ 24 BNo­tO). Hier steht viel­mehr (nur) der si­chere Iden­ti­täts­nach­weis im Vor­der­grund.

An­dere For­men, d.h. die Schrift­form (§ 126 BGB) und erst Recht die Text­form (§ 126b BGB), er­fül­len keine Be­leh­rungs­funk­tion für den Er­klä­ren­den, son­dern al­len­falls eine Auf­klä­rungs­funk­tion für den Emp­fän­ger.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.