Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 6 Min. · noch 51 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

VI. Wie kom­men Ver­träge im In­ter­net zu­stan­de?

Was gilt im Rah­men von On­li­ne-Auk­tio­nen?

V stellt auf ei­ner On­li­ne-Auk­ti­ons­seite (O) sei­nen ge­brauch­ten Ta­blet-Com­pu­ter zum Start­preis von 1 € auf ei­ner da­für ein­ge­rich­te­ten Ar­ti­kel­seite ein. Auch legt er die Dauer der Auk­tion fest. Der Com­pu­ter soll dem bei Ab­lauf der Zeit Höchst­bie­ten­den zu­ste­hen. K gibt we­nige Se­kun­den vor Ab­lauf das Höchst­ge­bot von 150 € ab. Der Ver­kehrs­wert des Com­pu­ters liegt bei 300 €. O schickt dem K eine E-Mail, in der der "Zu­schlag" be­stä­tigt wird. V wei­gert sich zu lie­fern, weil er meint, dass kein Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men sei. Wie ist die Rechts­la­ge?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

K könnte ge­gen V einen An­spruch auf Über­gabe und Ver­schaf­fung des Ei­gen­tums an dem Ta­blet-Com­pu­ter aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ha­ben.

I. Dann müsste ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zu­stande ge­kom­men sein.

1. Der Ver­trag könnte gem. § 156 BGB durch Ge­bot und Zu­schlag zu­stande ge­kom­men sein. Bei Ver­stei­ge­run­gen ist das Ge­bot der An­trag des Bie­ters und der Zu­schlag die An­nahmeer­klä­rung des Ver­stei­ge­rers.

Frag­lich ist, ob es sich bei ei­ner In­ter­net-Auk­tion um eine Ver­stei­ge­rung i.S.d. § 156 BGB han­delt:

Nach ei­ner sel­ten ver­tre­te­nen Auf­fas­sung han­delt es sich um eine Ver­stei­ge­rung.

  • Die ty­pi­schen Vor­aus­set­zun­gen der Ver­stei­ge­rung sind auch bei ei­ner On­li­ne-Auk­tion ge­ge­ben.

Nach ganz über­wie­gen­der An­sicht han­delt es sich je­doch nicht um eine Ver­stei­ge­rung.

  • Eine Ver­stei­ge­rung kommt mit Zu­schlag zu­stan­de. Die­ser fehlt hier, denn der „Zug­schlag“ i.S.d. § 156 BGB be­deu­tet eine Wil­lens­er­klä­rung des Ver­stei­ge­rers. Die Mit­tei­lung der In­ter­net­platt­form ent­hält keine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung und ist da­her kein Zu­schlag i.S.d. Norm.
  • Auch ist der An­bie­ter der In­ter­netseite kein Ver­stei­ge­rer i.S.d. § 156 BGB, da er nur die tech­ni­sche Platt­form zur Ver­fü­gung stellt.
  • Zu­dem hätte der Bie­ter bei ei­ner On­li­ne-Auk­tion kein Wi­der­rufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB, da die­ses gem. § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB bei Ver­stei­ge­run­gen i.S.d. § 156 BGB nicht be­steht.

2. Es könnte aber zwi­schen V und K ein Kauf­ver­trag durch An­trag und An­nahme ge­schlos­sen wor­den sein. In­so­fern könnte in der Frei­schal­tung der Ar­ti­kel­seite durch V ein An­trag lie­gen.

a. Mög­li­cher­weise fehlt es je­doch am not­wen­di­gen Rechts­bin­dungs­willen, wenn es sich bei der Frei­schal­tung der Auk­ti­ons­seite nur um eine in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum han­delt. Ob ein An­trag vor­liegt oder eine bloße in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum, ist durch Aus­le­gung zu er­mit­teln (§§ 133, 157 BGB):

Nach An­sicht des BGH sind in­so­weit die AGB der In­ter­net­platt­form zu be­rück­sich­ti­gen. Zu be­ach­ten ist al­ler­dings, dass diese nicht un­mit­tel­bar im Ver­hält­nis K zu V gel­ten! Nach der Recht­spre­chung des BGH ist der Er­klä­rungs­in­halt ei­nes im Rah­men ei­ner In­ter­ne­tauk­tion ab­ge­ge­be­nen An­trags un­ter Be­rück­sich­ti­gung der AGB des Un­ter­neh­mens zu be­stim­men, das auf sei­ner In­ter­net­platt­form das Fo­rum für die Auk­tio­nen bie­tet.

Im kon­kre­ten Fall ist da­von aus­zu­ge­hen, dass V einen Rechts­bin­dungs­willen hat­te.

b. Frag­lich ist wei­ter­hin, ob es sich bei der Frei­schal­tung der Ar­ti­kel­seite um einen An­trag zum Ver­tragsschluss oder eine an­ti­zi­pierte An­nahme ei­nes frü­he­ren An­trags han­delt.

Nach ei­ner An­sicht han­delt es sich um einen An­trag.

  • Für einen An­trag spricht, dass die­ser der An­nahme re­gel­mä­ßig zeit­lich vor­aus­geht.
  • I.d.R. ge­nügt die Frei­schal­tung auch dem Be­stimmt­heits­ge­bot, da er­kenn­bar ist, dass der An­bie­tende den Kauf­ver­trag mit der Per­son schlie­ßen möch­te, die bei Ende des Auk­ti­ons­zeit­rau­mes die Höchst­bie­tende ist. Ebenso steht der Kauf­preis mit Ab­lauf der Zeit fest.

Nach der Ge­gen­auf­fas­sung ist die Wil­lens­er­klä­rung des An­bie­ten­den als an­ti­zi­pierte (vor­weg­ge­nom­me­ne) An­nahme zu qua­li­fi­zie­ren.

  • Hier­für spricht, dass die es­sen­tia­lia ne­go­tii erst durch die Ab­gabe ei­nes be­stimm­ten Ge­bo­tes kon­kre­ti­siert wer­den.
Diese rein dog­ma­ti­sche Streit­frage kann je­doch im Er­geb­nis meist of­fen blei­ben, da die wech­sel­sei­ti­gen Er­klä­run­gen der Par­teien je­den­falls die we­sent­li­chen Be­stand­teile des Kauf­ver­trags ent­hal­ten, un­ab­hän­gig da­von, wel­che Er­klä­rung als An­trag und wel­che als An­nahme zu qua­li­fi­zie­ren ist.

c. An­trag und An­nahme lie­gen da­mit vor.

3. Ein Kauf­ver­trag ist zu­stande ge­kom­men.

II. K hat so­mit einen An­spruch auf Über­gabe und Ver­schaf­fung des Ei­gen­tums an dem Ta­blet-Com­pu­ter aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.