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B. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat der Ver­tragsschluss?

VI. Wie kom­men Ver­träge im In­ter­net zu­stan­de?

Es gibt kein spe­zi­el­les "In­ter­net­ver­trags­recht". Auch im Rah­men von Ver­trä­gen, die on­line ge­schlos­sen wer­den, fin­den da­her die §§ 145 ff. BGB An­wen­dung. Für Be­stel­lun­gen in ei­nem On­li­ne-Warenhaus wie z.B. Ama­zon, Za­lando oder Otto gilt da­her:

  • Die on­line an­ge­zeig­ten Waren stel­len re­gel­mä­ßig eine bloße in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum dar. Ein ver­bind­li­cher An­trag im Sinne von § 145 BGB liegt nur vor, wenn aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Dritten (§ 157 BGB) die Dar­stel­lung so zu ver­ste­hen ist, dass der An­bie­ter mit aus­nahms­los je­dem po­ten­ti­el­len In­ter­es­sen­ten einen Ver­trag schlie­ßen will. Dies ist etwa der Fall bei Ver­trä­gen, die voll­stän­dig on­line (ggf. ge­gen Vor­kas­se, z.B. bei Zah­lung mit Kre­dit­kar­te) ab­ge­wi­ckelt wer­den - etwa Dow­n­load von Ap­ps, Spie­len, Fil­men, etc. In al­len an­de­ren Fäl­len geht der An­trag im Sinne von § 145 BGB vom Kun­den aus.
  • Eine Email, in der für die Be­stel­lung ge­dankt und de­ren Be­ar­bei­tung an­ge­kün­digt wird, ist im Re­gel­fall keine An­nahme im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB. Das Ge­setz ver­pflich­tet den On­li­ne­händ­ler viel­mehr in § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB da­zu, eine Be­stä­ti­gungse­mail zu ver­sen­den, durch die al­lein der Zu­gang des An­trags be­stä­tigt wird. Aber auch in ei­ner sol­chen Email kann aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Dritten (§ 157 BGB) im Ein­zel­fall eine An­nahmeer­klä­rung lie­gen - etwa wenn nach dem Wort­laut be­reits ein kon­kre­ter Ter­min für die Lie­fe­rung an­ge­kün­digt wird. Dann kommt der Ver­trag be­reits mit die­ser Email zu­stan­de; spä­tes­tens ge­schieht dies kon­klu­dent durch Lie­fe­rung der be­stell­ten Ware.

Eine Be­stä­ti­gungsmail mit dem In­halt "Vie­len Dank für Ihre E-Mail. Wir wer­den Ih­ren Auf­trag um­ge­hend be­ar­bei­ten." lässt kei­nen hin­rei­chen­den Rück­schluss dar­auf zu, dass eine An­nahme durch den Ver­käu­fer vor­liegt. Viel­mehr er­scheint aus Sicht ei­nes ob­jek­ti­ven Dritten (§ 157 BGB) na­he­lie­gen­der, dass der An­trag vor­her vom po­ten­zi­el­len Ver­käu­fer noch ge­prüft wird.

Er­klä­run­gen, die on­line zwi­schen zwei per Chat, Sky­pe, etc. kor­re­spon­die­ren­den Per­so­nen aus­ge­tauscht wer­den, stel­len Wil­lens­er­klä­rungen un­ter An­we­sen­den durch eine sons­tige tech­ni­sche Ein­rich­tung i.S.d. § 147 Abs. 1 S. 2 2. Var. BGB dar. Der Aus­tausch von Er­klä­run­gen per Email oder über On­li­ne­for­mu­lare er­folgt hin­ge­gen (selbst wenn diese je­weils so­fort auf dem Smart­phone ge­le­sen wer­den) zeit­ver­zö­gert un­ter Ab­we­sen­den.

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