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V. Wann ist ein Rechts­ge­schäft trotz Form­ver­stoß wirk­sam?

1. Was gilt für Ne­bena­b­re­den und Ab­än­de­run­gen?

Ist eine Ne­bena­b­rede ei­nes form­be­dürf­ti­gen Rechts­ge­schäfts form­los, der Haupt­teil des Ge­schäfts da­ge­gen form­ge­recht ab­ge­schlos­sen, so ist die Ne­bena­b­rede stets nach § 125 S. 1 BGB nich­tig, wäh­rend sich die Wirk­sam­keit des Haupt­teils nach § 139 BGB rich­tet. Da­nach ist im Zwei­fel das ganze Rechts­ge­schäft (also vor­lie­gend auch der Haupt­teil) nich­tig, wenn nicht an­zu­neh­men ist, dass es auch ohne die nich­tige Ne­bena­b­rede vor­ge­nom­men wor­den wä­re.

A und B schlie­ßen einen no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Kauf­ver­trag über das Grund­stück des A. Sie ver­ein­ba­ren ne­ben­bei münd­lich, dass der B den Kauf­preis in Ra­ten ab­leis­ten kann. A ver­langt nun die Zah­lung des voll­stän­di­gen Kauf­prei­ses.

Der Ver­trag er­füllt zwar die Form des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, die Ne­bena­b­rede (Ra­ten­zah­lung) je­doch nicht, wes­halb letz­tere nach § 125 S. 1 BGB nich­tig ist. Es ist an­zu­neh­men, dass B den Ver­trag ohne den nich­ti­gen Teil (Ra­ten­zah­lung) nicht ab­ge­schlos­sen hät­te. Der ge­samte Ver­trag ist so­mit nach § 139 BGB nich­tig.

Ab­än­de­run­gen ei­nes form­be­dürf­ti­gen Rechts­ge­schäfts sind grund­sätz­lich eben­falls form­be­dürf­tig und des­halb bei Form­man­gel nich­tig, so­fern es sich um recht­lich er­heb­li­che Än­de­run­gen han­delt. Das gilt nicht, wenn die Ver­pflich­tung des­je­ni­gen, der durch die Form ge­schützt wird, nur ein­ge­schränkt wer­den soll, weil er dann kei­nes Schut­zes be­darf.

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