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A. Wann ist ein Rechts­ge­schäft we­gen Form­ver­stoß nich­tig (§ 125 BGB)?

V. Wann ist ein Rechts­ge­schäft trotz Form­ver­stoß wirk­sam?

Nicht in je­dem Fall ei­nes Form­ver­sto­ßes greift § 125 S. 1 BGB, so­dass das Rechts­ge­schäft au­to­ma­tisch nich­tig ist. Viel­mehr gibt es zahl­rei­che Son­der­re­geln, die Sie bei den Re­ge­lun­gen fin­den, wel­che die je­wei­lige Form an­ord­nen.

  • Wird ein be­fris­te­ter Miet­ver­trag (vgl. § 542 Abs. 2 BGB) ent­ge­gen § 550 S. 1 BGB nicht schrift­lich ge­schlos­sen, gilt er nach der aus­drück­li­chen Re­ge­lung als auf un­be­stimmte Zeit ge­schlos­sen und ist nicht etwa nich­tig. Die Nich­tigkeit würde näm­lich hier zu Las­ten des Mie­ters ge­hen und ggf. er­heb­li­chen Rück­ab­wick­lungs­auf­wand ver­ur­sa­chen.
  • Nach § 492 Abs. 1 BGB sind Ver­brau­cherdar­le­hens­ver­träge schrift­lich ab­zu­schlie­ßen. Die Rechts­fol­gen rich­ten sich aber nicht nach § 125 S. 1 BGB, son­dern nach § 494 BGB: Die­ser schränkt die Nich­tigkeits­folge zu­guns­ten des Dar­le­hens­neh­mers ein und mo­di­fi­ziert statt­des­sen nur den Ver­tragsin­halt zu sei­nen Guns­ten, so­bald er das Dar­le­hen emp­fan­gen hat (§ 494 Abs. 2 BGB).
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