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VI. Was gilt für eine rechts­ge­schäft­lich fest­ge­legte Form?

3. Was gilt bei Ver­stoß ge­gen eine rechts­ge­schäft­lich ver­ein­barte Form?

Nach § 125 S. 2 BGB hat ein Ver­stoß ge­gen eine rechts­ge­schäft­lich (in der Re­gel ver­trag­lich) ver­ein­barte Form im Zwei­fel Nich­tigkeit zur Fol­ge. Eine ähn­li­che Ein­schrän­kung fin­den Sie in § 154 Abs. 2 BGB, wo­nach ein noch nicht form­ge­recht ge­schlos­se­ner Ver­trag nur im Zwei­fel (noch) nicht als ge­schlos­sen an­zu­se­hen ist. Beide Vor­schrif­ten fin­den so­mit ("im Zwei­fel") nur An­wen­dung, wenn sich aus der Par­tei­a­b­rede keine Rechts­fol­gen für das Feh­len der ver­ein­bar­ten Form schlie­ßen las­sen. Das be­deu­tet für Sie:

  1. Wenn die Schrift­form­klau­sel in ei­nem Ver­trag die Rechts­folge aus­drück­lich an­ord­net ("Er­klä­run­gen, die nicht schrift­lich fi­xiert sind, ent­fal­ten keine Rechts­wir­kun­gen") kommt es auf die Zwei­fels­re­ge­lung des § 125 S. 2 BGB nicht an. Sie kön­nen dann ein­fach auf diese Klau­sel ver­wei­sen.
  2. In al­len an­de­ren Fäl­len müs­sen Sie in der Klau­sur den wah­ren Wil­len der Par­teien nach § 133 BGB, § 157 BGB fest­stel­len. Erst wenn die­ser (wie im Norm­fall) man­gels An­ga­ben nicht fest­ge­stellt wer­den kann, dür­fen Sie auf § 125 S. 2 BGB zu­rück­grei­fen. Die Aus­le­gung kann aber auch er­ge­ben, dass die Par­teien die ver­ein­barte Form aus­schließ­lich zur spä­te­ren Do­ku­men­ta­tion bzw. zum Be­weis ge­wollt ha­ben. Dann hat die Form nur de­kla­ra­to­ri­sche Wir­kung; ihre Nicht­be­ach­tung be­ein­träch­tigt die Wirk­sam­keit nicht.
Im Rah­men von Ver­tragsver­hand­lun­gen über meh­rere Ton­nen Stahl ver­ein­ba­ren V und K, dass ein spä­te­rer Kauf­ver­trag nach § 127 BGB iVm § 126 BGB in Schrift­form ge­schlos­sen wer­den soll. Letzt­lich ei­ni­gen sich V und K bei ei­nem Tref­fen im Re­stau­rant; eine schrift­li­che Fi­xie­rung un­ter­bleibt. Kann K von V Über­gabe und Über­eig­nung des Stahls ver­lan­gen?

Vor­ran­gig ist stets der Partei­wille zu be­ach­ten. Das be­deu­tet hier: Sind beide der Auf­fas­sung, dass der Ver­trag mit der Schrift­form "ste­hen und fal­len" soll­te, hat die Form­wah­rung kon­sti­tu­tive Wir­kung (und eine münd­li­che Ei­ni­gung ent­fal­tet keine Rechts­fol­gen). Wol­len hin­ge­gen beide den schrift­li­chen Ver­trag nur zum spä­te­ren Nach­weis (etwa für die Buch­füh­rung oder die Steu­er), hat das For­mer­for­der­nis nur de­kla­ra­to­ri­sche Wir­kung und man kann be­reits auf­grund ei­ner münd­li­chen Ei­ni­gung Lie­fe­rung des Stahls bzw. Kauf­preis­zah­lung ver­lan­gen. "Im Zwei­fel" gilt der Ver­trag als nicht ge­schlos­sen (wich­tig: dies er­gibt sich aus § 154 Abs. 2 BGB, nicht aus § 125 S. 2 BGB!).

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