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1. Wel­che For­mer­for­der­nisse kön­nen die Par­teien ver­ein­ba­ren?

In­wie­weit wer­den die ge­setz­li­chen For­mer­for­der­nisse mo­di­fi­ziert?

§ 127 Abs. 2 BGB mo­di­fi­ziert die auf­grund ei­ner Ver­ein­ba­rung er­for­der­li­che Schrift­form ge­gen­über der­je­ni­gen kraft ge­setz­li­cher An­ord­nung in § 126 BGB: Es ge­nügt im Zwei­fel ein Brief­wech­sel zum Aus­tausch von Wil­lens­er­klä­rungen so­wie die te­le­kom­mu­ni­ka­tive Über­mitt­lung. Al­ler­dings be­steht bei die­sen ver­ein­fach­ten Fäl­len ein An­spruch auf Fi­xie­rung ent­spre­chend der Vor­ga­ben des § 126 BGB, § 127 Abs. 2 S. 2 BGB.

Mög­lich sind also ins­be­son­dere ein Fax oder der Ver­sand ei­nes gescann­ten Do­ku­ments.

Ebenso wer­den die An­for­de­run­gen für die elek­tro­ni­sche Form durch § 127 Abs. 3 BGB ge­gen­über § 126a BGB her­ab­ge­setzt: Es ist keine qua­li­fi­zierte Si­gna­tur mehr er­for­der­lich, son­dern es ge­nügt auch eine ein­fa­che Si­gna­tur (Art. 3 Nr. 10 eI­DAS-VO), die durch schlichte Na­mens­nen­nung un­ter der Email er­fol­gen kann. Auch hier kann nach § 127 Abs. 3 S. 2 BGB letzt­lich eine den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ent­spre­chende Fi­xie­rung ver­langt wer­den.

Be­ach­ten Sie bei der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Form § 127 Abs. 1 BGB: Da­nach gel­ten die Vor­schrif­ten der Schrift­form (§ 126 BGB), der elek­tro­ni­schen Form (§ 126a BGB) und der Text­form (§ 126b BGB) nur im Zwei­fel. Trotz Na­mens­gleich­heit kön­nen Sie also in der Klau­sur im Rah­men der Aus­le­gung der Form­klau­sel (§ 133 BGB, § 157 BGB) fest­stel­len, dass et­was ganz an­de­res ge­wollt war.

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