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VI. Was gilt für eine rechts­ge­schäft­lich fest­ge­legte Form?

1. Wel­che For­mer­for­der­nisse kön­nen die Par­teien ver­ein­ba­ren?

Grund­sätz­lich kön­nen die Par­teien für ihre Rechts­be­zie­hun­gen jede denk­bare Form wäh­len, al­ler­dings keine mil­dere als die ge­setz­lich vor­ge­ge­be­ne.

So ist es mög­lich, vor­zu­schrei­ben, dass ein Bröt­chen­kauf­ver­trag der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung be­darf oder eine Kün­di­gung no­ta­ri­ell zu be­glau­bi­gen ist. Al­ler­dings darf nicht um­ge­kehrt ein Grund­stückskauf­ver­trag auf­grund ei­ner Ver­ein­ba­rung ent­ge­gen § 311b Abs. 1 S. 1 BGB schrift­lich ab­ge­schlos­sen wer­den - die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben bil­den die Un­ter­grenze für die Par­tei­ver­ein­ba­rung!

Die Form­ver­ein­ba­rung selbst be­darf da­bei kei­ner Form. Die Par­teien sind nicht durch die fünf For­men des BGB be­schränkt, son­dern kön­nen be­son­dere Zu­gangs­wege (Kün­di­gung per Ein­schrei­ben) oder sehr kon­krete Ge­stal­tun­gen (Rück­tritt nur auf grü­nem Pa­pier­for­mu­lar) fest­le­gen. Prak­tisch üb­lich ist vor al­lem die Schrift­form für an­sons­ten form­los mög­li­che Ver­träge ("Schrift­form­klau­sel").

Durch All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen (§ 305 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 3 BGB) kön­nen für Er­klä­run­gen ge­gen­über dem Ver­wen­der oder ei­nem Dritten we­der eine stren­gere Form als die Schrift­form bzw. Text­form (vgl. zu bei­den § 127 BGB) noch be­son­dere Zu­gangs­wege (Ein­schrei­ben etc.) vor­ge­schrie­ben wer­den, § 309 Nr. 13 BGB!

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