Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 15 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

III. Was sind die Rechts­fol­gen der Sit­ten­wid­rig­keit?

1. Kann man ein sit­ten­wid­ri­ges Rechts­ge­schäft ret­ten?

Die Nich­tigkeit wird in vie­len Fäl­len als zu streng emp­fun­den. Da­her wird mit­un­ter ver­sucht, das Ge­schäft so weit wie mög­lich doch noch zu ret­ten.

  • Un­pro­ble­ma­tisch mög­lich ist eine Ret­tung nur bei teil­ba­ren Rechts­ge­schäften - hier kann im Ein­zel­fall die Ver­mu­tung des § 139 BGB wi­der­legt sein und das Ge­schäft ohne den sit­ten­wid­ri­gen Teil fort­be­ste­hen. Die ein­zige Hürde ist hier­bei die Prü­fung der Teil­bar­keit. Sie soll­ten da­bei einen sehr wei­ten Maß­stab an­le­gen.

So hat der BGH an­ge­nom­men, dass ein we­gen Kne­be­lungs­wir­kung sit­ten­wid­ri­ger und des­halb un­wirk­sa­mer 30-jäh­ri­ger Bier­lie­fe­rungs­ver­trag noch mit der zu­läs­si­gen Höchst­lauf­zeit (wie ge­sagt circa 10- 15 Jah­re) wirk­sam bleibt.

  • Eine gel­tungs­er­hal­tende Re­duk­tion, durch die das Ge­schäft mit dem ma­xi­mal noch mit dem An­stands­ge­fühl al­ler bil­lig und ge­recht Den­ken­den zu ver­ein­ba­ren­den In­halt auf­recht­er­hal­ten wird, kommt nur aus­nahms­weise in Be­tracht. Denn die Nich­tigkeits­folge soll ge­rade vom un­er­wünsch­ten Ver­hal­ten ab­hal­ten. Be­stünde die ein­zige Sank­tion dar­in, dass ein Ge­richt den Ver­trag an­passt, würde der sit­ten­wid­rig Han­delnde nicht ab­ge­schreckt. Er könnte viel­mehr hof­fen, dass das Ge­schäft nicht ge­richt­lich an­ge­grif­fen wird - und selbst im Fall des An­griffs würde er das für sich best­mög­li­che Er­geb­nis er­rei­chen.

Bei ei­nem wu­cher­ähn­li­chen Kauf­ver­trag wird der Kauf­preis nicht auf die höchst­mög­li­che Summe re­du­ziert, statt­des­sen ist der Ver­trag ins­ge­samt nich­tig.

  • Auch eine Um­deu­tung (§ 140 BGB) schei­det im Re­gel­fall aus. Der Rich­ter wäre schlicht über­for­dert, eine Ge­stal­tung zu su­chen, die den In­ter­es­sen der Par­teien ge­recht wird und nicht sit­ten­wid­rig ist.
  • Aus­nahms­weise kommt eine Kor­rek­tur nach § 242 BGB in Be­tracht, wenn der­je­ni­ge, der sich auf die Sit­ten­wid­rig­keit be­ruft, be­reits Vor­teile aus dem Ver­trag ge­zo­gen hat und nun­mehr nur noch den an­de­ren Teil durch Nicht­leis­tung be­nach­tei­li­gen will.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.