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C. Wie wer­den sit­ten­wid­rige Rechts­ge­schäfte (§ 138 BGB) be­han­delt?

III. Was sind die Rechts­fol­gen der Sit­ten­wid­rig­keit?

Ein Ver­stoß ge­gen die gu­ten Sit­ten führt zur Nich­tigkeit des Rechts­ge­schäfts. An­ders als bei § 134 BGB gibt es hier­von keine Aus­nah­men. Ver­tragli­che An­sprü­che, z.B. auf Er­fül­lung oder Man­gel­be­sei­ti­gung, sind da­her aus­ge­schlos­sen.

Nich­tig ist grund­sätz­lich nur das Ver­pflich­tungs­ge­schäft, nicht auch das Ver­fü­gungs­ge­schäft. Die­ses ist näm­lich in al­ler Re­gel wert­neu­tral, weil es le­dig­lich auf eine Än­de­rung der Gü­ter­zu­ord­nung ab­zielt. Liegt al­ler­dings der Sit­ten­ver­stoß ge­rade in der Ver­än­de­rung der Gü­ter­zu­ord­nung, ist auch das Ver­fü­gungs­ge­schäft nich­tig.

Im­mo­bi­li­en­hai I hat den Rent­ner R über­re­det, ihm ein Wohn­haus zu ei­nem voll­kom­men über­teu­er­ten Preis ab­zu­kau­fen. Die Im­mo­bi­lie wurde be­reits über­eig­net (§ 873 Abs. 1 BGB, § 925 Abs. 1 S. 1 BGB).

Wenn der Kauf­ver­trag (Ver­pflich­tungs­ge­schäft) als wu­cher­ähn­li­ches Ge­schäft ge­mäß § 138 Abs. 1 nich­tig ist, so trifft dies hier eben­falls auf die Über­eig­nung (Ver­fü­gungs­ge­schäft) zu. Hier wäre es evi­dent un­bil­lig, wenn der I Ei­gen­tü­mer der Im­mo­bi­lie blei­ben wür­de. Man­gels wirk­sa­mer Über­eig­nung ist da­her wei­ter­hin R Ei­gen­tü­mer des Wohn­hau­ses.

Eine wich­tige Re­ge­lung in die­sem Zu­sam­men­hang ist § 817 S. 2 BGB, nach dem eine Rück­ge­währ aus­schei­det, wenn ge­rade dem Leis­ten­den Sit­ten­wid­rig­keit vor­zu­wer­fen ist.

Ju­ra­stu­dent J zahlt dem Ti­tel­händ­ler T 1.000 € in bar, da­mit die­ser ihm einen Dok­tor­ti­tel der Har­vard Uni­ver­sity ver­schafft. Als T ihm den Ti­tel nicht ver­schafft, ver­langt J sein Geld zu­rück.

Für einen Her­aus­ga­be­an­spruch aus § 985 BGB müsste J noch Ei­gen­tü­mer des Gel­des sein, das Ver­fü­gungs­ge­schäft also nich­tig sein. Hier ist die Zah­lung des Gel­des je­doch wert­neu­tral und da­mit nicht sit­ten­wid­rig. Ein An­spruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB schei­tert an § 817 S. 2 BGB.

Der durch das sit­ten­wid­rige Rechts­ge­schäft Ge­schä­dig­te, dem selbst kein Ver­stoß ge­gen die gu­ten Sit­ten vor­ge­wor­fen wer­den kann, hat einen Scha­denser­satzan­spruch ge­gen den Schä­di­ger nach § 826 BGB.

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