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3. Wem ge­gen­über ent­fal­tet § 138 Abs. 1 BGB Schut­z­wir­kung?

b. Wel­che Fall­grup­pen schüt­zen die In­ter­es­sen Dritter?

In­ter­es­sen Dritter wer­den in vier Kon­stel­la­tio­nen von § 138 Abs. 1 BGB be­rück­sich­tigt:

  1. Wenn sich ein Gläu­bi­ger Si­cher­hei­ten ge­ben lässt, die den Um­fang sei­ner For­de­rung er­heb­lich über­stei­gen, be­nach­tei­ligt dies die an­de­ren Gläu­bi­ger: Wenn die­sen keine Si­cher­heit ge­währt wur­de, sind die be­trof­fe­nen Ge­gen­stände in der Zwangs­voll­stre­ckung nur teil­weise zu ver­wer­ten (vgl. § 850 ZPO). Zu­dem kön­nen auch keine wei­tere Si­cher­hei­ten an den Ge­gen­stän­den be­stellt wer­den. Al­ler­dings ge­nügt es nicht, wenn der Wert der als Si­cher­heit ver­wen­de­ten Ge­gen­stände (Grund­stücke, be­weg­li­che Sa­chen etc.) zu­fäl­lig den Wert der For­de­rung über­steigt. Die Recht­spre­chung ver­langt viel­mehr, dass der Si­che­rungs­neh­mer aus ei­gen­süch­ti­gen Grün­den eine Rück­sichts­lo­sig­keit ge­gen­über den be­rech­tig­ten Be­lan­gen des Si­che­rungs­ge­bers an den Tag legt, die nach sitt­li­chen Maß­stä­ben un­er­träg­lich ist.
  2. Ver­wandt ist die ge­zielte Be­nach­tei­li­gung des So­zi­al­hil­fe­trä­gers, etwa bei ei­nem Un­ter­halts­ver­zicht.
  3. Prak­tisch re­le­vant ist auch die Ver­lei­tung zum Ver­tragsbruch (etwa Schmier­geld­zah­lun­gen an An­ge­stellte ei­nes Un­ter­neh­mens).
  4. Schließ­lich sind Gläu­bi­ger auch vor ge­ziel­ten Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen zu ih­rem Nach­teil durch § 138 BGB ge­schützt, etwa durch Schen­kung we­sent­li­cher Wert­ge­gen­stän­de, die den Gläu­bi­gern zu­ge­stan­den hät­ten, an Ver­wand­te. Frei­lich sind in­so­weit die Son­der­re­ge­lun­gen des An­fech­tungsge­set­zes (AnfG) zu be­rück­sich­ti­gen, nach dem be­stimmte Leis­tungen im Zwangs­voll­stre­ckungsver­fah­ren rück­ab­zu­wi­ckeln sind.

Vor­aus­set­zung der ge­nann­ten Fall­grup­pen ist stets, dass al­len Be­tei­lig­ten die Dritt­be­nach­tei­li­gung bzw. -ge­fähr­dung be­wusst ist.

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