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IV. Warum gibt es Form­vor­schrif­ten?

1. Was macht die Be­weis­funk­tion aus?

Die Wah­rung jed­we­der Form do­ku­men­tiert die ent­spre­chen­de(n) Er­klä­rung(en) zur Rechts­si­cher­heit und -klar­heit auf Dauer. Dies ist so­gar bei der Text­form (§ 126b BGB) ge­ge­ben, die ge­rade einen dau­er­haf­ten Da­ten­trä­ger vor­aus­setzt.

  • Be­deut­sam ist dies bei Wohn­raum­miet­ver­trä­gen (§ 550 S. 1 BGB) und Land­pacht­ver­trä­gen (§ 585a BGB) auf be­stimmte Zeit, da sol­che Ver­träge nach § 566 BGB (im Falle des Land­pacht­ver­trags über § 593b BGB) zu Las­ten des Er­wer­bers des Ge­bäu­des bzw. des Grund­stücks wir­ken und diese nur so er­fah­ren, wie lange sie ge­bun­den sind.

  • Beim Tes­ta­ment soll die ei­gen­hän­dige Er­stel­lung (§ 2247 Abs. 1 BGB) si­cher­stel­len, dass man durch Hand­schrif­ten­ver­gleich prü­fen kann, ob es wirk­lich vom Erb­las­ser stammt.

Im Zi­vil­pro­zess er­gibt sich der Vor­teil, dass das Be­ste­hen ei­nes Ver­trages nicht müh­sam durch Zeu­gen be­wie­sen wer­den muss (§§ 373 ff. ZPO), son­dern es kann das Ver­tragsdo­ku­ment als Pri­va­tur­kunde (§ 416 ZPO) bzw. bei no­ta­ri­el­ler Be­ur­kun­dung so­gar als öf­fent­li­che Ur­kunde (§ 415 ZPO) ein­ge­bracht wer­den. Sol­che Do­ku­mente ha­ben meist einen hö­he­ren Be­weis­wert als münd­li­che Aus­sa­gen, die durch per­sön­li­che Be­zie­hun­gen und Er­in­ne­rungs­lücken ver­zerrt wer­den.

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