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A. Wann ist ein Rechts­ge­schäft we­gen Form­ver­stoß nich­tig (§ 125 BGB)?

IV. Warum gibt es Form­vor­schrif­ten?

Wenn es zwei­fel­haft ist, ob eine be­stimmte Ge­stal­tung den Vor­aus­set­zun­gen ei­ner ge­setz­li­chen Form­vor­schrift ge­nügt, müs­sen Sie die Norm, wel­che die Form an­ord­net, nach Sinn und Zweck (te­leo­lo­gisch) aus­le­gen. Da­bei hilft es Ih­nen, die vier denk­ba­ren Funk­tio­nen von Form­vor­schrif­ten zu ken­nen, die je nach Form­vor­schrift eine mehr oder min­der große Be­deu­tung ha­ben:

Der Kauf­ver­trag über ein Grund­stück be­darf gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung (vgl. § 128 BGB). Will der Ver­käu­fer dem Käu­fer zu­sätz­lich zur Über­eig­nung des Grund­stücks auch zu­si­chern, dass die­ses frei von Alt­las­ten ist, stellt sich die Fra­ge, ob hin­sicht­lich die­ser Ab­rede eben­falls die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung er­for­der­lich ist.

Sinn und Zweck der Be­ur­kun­dungs­pflicht in § 311b Abs. 1 S. 1 BGB ist es, dass der No­tar die Par­teien berät (§ 17 Be­urkG), dass alle Ri­si­ken do­ku­men­tiert sind und die Par­teien durch den Auf­wand vor Über­ei­lung ge­schützt wer­den. Um diese Ziele zu er­rei­chen, muss der ge­samte Ver­trag, in­klu­sive al­ler Ne­bena­b­re­den, be­ur­kun­det wer­den. Würde die Ab­rede nicht be­ur­kun­det, wäre der Ver­trag ins­ge­samt nach § 139 BGB i.V.m. § 125 S. 1 BGB nich­tig, da es sich um einen zen­tra­len Punkt han­delt.

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