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B. Was gilt bei Ver­stoß ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot (§ 134 BGB)?

II. Wie prüfe ich den Ver­stoß ge­gen das Ver­bots­ge­setz?

Um den Ver­stoß ge­gen das Ver­bots­ge­setz zu er­mit­teln, müs­sen Sie des­sen Vor­aus­set­zun­gen voll­stän­dig prü­fen.

Bei straf­recht­li­chen Nor­men stellt sich da­bei al­ler­dings die Fra­ge, ob auch der sub­jek­tive Tat­be­stand, d.h. nach § 15 StGB in der Re­gel Vor­satz, voll­stän­dig ge­ge­ben sein muss.

Ei­ner­seits könnte al­lein auf einen ob­jek­ti­ven Ver­stoß ab­ge­stellt wer­den, da der Er­folg kennt­ni­su­n­ab­hän­gig von der Rechts­ord­nung miss­bil­ligt wer­de.

  • Da­für spricht, dass § 817 BGB, der be­stimmt, ob Leis­tungen zu­rück­zu­ge­wäh­ren sind, aus­drück­lich nicht auf Kennt­nis, son­dern ge­rade auf den ob­jek­ti­ven Ver­stoß ab­stellt.

An­de­rer­seits könnte man den sub­jek­ti­ven Tat­be­stand ge­rade für straf­recht­li­che Nor­men als prä­gend an­se­hen.

  • Da­für spricht, dass un­strei­tig im Straf­recht ein rein ob­jek­ti­ver Ver­stoß als sol­cher noch kein ver­folg­ba­res Un­recht be­grün­det, son­dern nur das Zu­sam­men­spiel aus ob­jek­ti­vem und sub­jek­ti­vem Tat­be­stand. Wenn sich die Be­tei­lig­ten aber nicht straf­bar ma­chen, ist frag­lich, ob man sie zi­vil­recht­lich mit un­er­wünsch­ten und im Zwei­fel nach­tei­li­gen Fol­gen be­las­ten ("be­stra­fen") soll.

Über­wie­gend wird ver­mit­telnd nach dem Ver­bots­ge­setz dif­fe­ren­ziert.

  • So ist für eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung we­gen § 15 StGB grund­sätz­lich Vor­satz er­for­der­lich, Fahr­läs­sig­keit ge­nügt, so­weit dies aus­drück­lich be­stimmt ist - ent­spre­chen­des würde dann auch für § 134 BGB gel­ten: Nich­tigkeit we­gen Ver­sto­ßes ge­gen den ob­jek­ti­ven Tat­be­stand ei­nes Straf­ge­set­zes würde aus­schei­den, er­for­der­lich wäre auch in­so­weit Vor­satz.
  • Bei öf­fent­lich-recht­li­chen Ver­bots­nor­men ist hin­ge­gen meist kein Vor­satz er­for­der­lich, viel­mehr kann der Staat (z.B. die Po­li­zei) ohne je­des Ver­schul­den ein­grei­fen - für diese wäre also auch im Zi­vil­recht kein Ver­schul­den er­for­der­lich.
  • Al­ler­dings macht diese An­sicht eine Aus­nah­me, wenn der Zweck des Ver­bots durch ein zi­vil­recht­li­ches Ver­schul­dens­er­for­der­nis ver­ei­telt wür­de, so­fern man (insb. im Straf­recht) für die Un­wirk­sam­keit ein Ver­schul­den vor­aus­setzt.
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