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B. Was gilt bei Ver­stoß ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot (§ 134 BGB)?

I. Was ist ein Ver­bots­ge­setz im Sinne von § 134 BGB?

Ver­bots­ge­setze sind Ge­set­ze, die die Vor­nahme ei­nes Rechts­ge­schäftes we­gen sei­nes In­halts, des mit ihm bezweck­ten Er­fol­ges oder auf­grund be­son­de­rer Um­stände un­ter­sa­gen.

Ge­setz i.S.d. BGB meint gem. Art. 2 EGBGB jede Rechts­norm, d.h. auch Eu­ro­pa­recht, Ver­ord­nun­gen, Sat­zun­gen etc. Es ist also ir­re­le­vant, wel­chem Rechts­ge­biet die Norm an­ge­hört (Straf­recht, öf­fent­li­ches Recht, Zi­vil­recht). Nicht er­fasst sind hin­ge­gen Rich­ter­recht (d.h. auch nicht Ent­schei­dun­gen höchs­ter In­stanz) und Ge­wohn­heits­recht so­wie Rechts­nor­men aus­län­di­scher Staa­ten.

Die­ses Ge­setz kann ent­we­der aus­drück­lich ("Ver­bo­ten ist...") oder auch im­pli­zit (etwa bei Straf­ge­set­zen "wird mit Geld­strafe be­straft") be­stimmte Rechts­ge­schäfte un­ter­sa­gen. Wich­ti­ger als der kon­krete Wort­laut ist aber der Norm­zweck. Re­gel­mä­ßig wird Ih­nen in Klau­su­ren ein Hin­weis auf ein­schlä­gige Nor­men im Be­ar­bei­ter­ver­merk oder im Sach­ver­halt ge­ge­ben.

  • Ver­bo­ten ist etwa Schwarz­ar­beit nach § 370 AO (Steu­er­hin­ter­zie­hung) und § 1 Abs. 2 Schwarz­ArbG.
  • Die selb­stän­dige Er­brin­gung au­ßer­ge­richt­li­cher Rechts­dienst­leis­tun­gen ohne die er­for­der­li­che Er­laub­nis ist nach § 3 RDG (Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz) ver­bo­ten.
  • Ver­bo­ten ist nach § 259 StGB die Heh­le­rei, d.h. der Er­werb oder Ver­kauf von Ge­gen­stän­den, die durch eine ge­gen frem­des Ver­mö­gen ge­rich­tete rechts­wid­rige Tat (bei­spiels­weise Dieb­stahl, Raub oder Be­trug) er­langt sind.

Re­gelt ein Ge­setz nur be­stimmte Um­stände des Zu­stan­de­kom­mens, han­delt es sich um kein Ver­bots­ge­setz.

Eine Un­wirk­sam­keit ge­schlos­se­ner Kauf­ver­träge nach § 134 BGB kommt etwa nicht in Be­tracht bei

- Ver­stö­ßen ge­gen § 4 La­den­öff­nungs­ge­setz NRW oder

- die Pflicht, be­stimmte Me­di­ka­mente nur in Apo­the­ken zu ver­kau­fen (§ 43 Arz­nei­mit­tel­ge­setz).

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