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B. Was sind Ver­fü­gungsver­bote (§§ 135 -137 BGB)?

III. Was sind Ver­fü­gungsbe­schrän­kun­gen?

Das Ge­setz ord­net an man­chen Stel­len an, dass Per­so­nen über be­stimmte Ge­gen­stände nicht ver­fü­gen dür­fen.

  • Nach § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Ver­fü­gung über das Ver­mö­gen ei­nes Ehe­gat­ten im Gan­zen nur mit Zu­stim­mung des an­de­ren Ehe­gat­ten wirk­sam (§ 6 S. 2 LPartG für ein­ge­tra­gene Le­ben­s­part­ner).
  • Nach § 1643 BGB iVm § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB dür­fen El­tern nur mit Zu­stim­mung des Fa­mi­li­en­ge­richts Ver­fü­gungen über Grund­stücke der Kin­der (ne­ben der Über­tra­gung ins­be­son­dere auch die Be­las­tung, etwa mit ei­ner Hy­po­thek) vor­neh­men.
  • Nach § 2211 BGB dür­fen Er­ben über die ge­erb­ten Ge­gen­stände nicht ver­fü­gen, so­weit Tes­ta­mentsvoll­stre­ckung an­ge­ord­net wur­de.
  • Nach § 399, 2. Var. BGB darf über eine For­de­rung mit Ab­tre­tungsver­bot nicht ver­fügt wer­den.

Diese Re­ge­lun­gen be­tref­fen an­ders als § 137 BGB nicht nur das "Dür­fen", son­dern ver­hin­dern mit ab­so­lu­ter Wir­kung den Ein­tritt der Rechts­folge.

  • Zu­dem wir­ken sie an­ders als § 135 BGB, § 136 BGB nicht nur re­la­tiv, son­dern ge­gen­über je­der­mann.
  • Schließ­lich las­sen sie sich auch - an­ders als nach § 135 Abs. 2 BGB - nicht durch Gut­gläu­bigkeit über­win­den.
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