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II. Wel­che Folge ha­ben § 135 BGB und § 136 BGB?

2. Wie sieht ein Fall zu § 136 BGB aus?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

V ver­kauft einen Old­ti­mer an K (§ 433 BGB), über­eig­net (§ 929 S. 1 BGB) ihm die­sen aber noch nicht. Als G dem V einen hö­he­ren Preis für das Auto an­bie­tet, schließt V auch mit die­sem einen Kauf­ver­trag (das darf er nach dem BGB!). Was kann K tun, um zu ver­hin­dern, dass G Ei­gen­tum am Auto er­langt?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

K kann eine einst­wei­lige Ver­fü­gung ge­gen V er­wir­ken (§ 935 ZPO iVm § 938 Abs. 2 ZPO).

Selbst wenn G da­von er­fährt, wird er aber nach § 929 S. 1 BGB wirk­sam Ei­gen­tü­mer des Au­tos. Da­her ginge der An­spruch des K auf Über­eig­nung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ge­gen V ins Lee­re. Die­ses Er­geb­nis kor­ri­giert § 136 BGB iVm § 135 Abs. 1 BGB: Zwar ist V für alle an­de­ren nicht mehr Ei­gen­tü­mer (seine Gläu­bi­ger kön­nen also nicht mehr das Auto ver­wer­ten, um ihre Geld­for­de­run­gen zu be­frie­di­gen), zu­guns­ten von K gilt aber die Über­eig­nung als un­wirk­sam, so­dass V wei­ter Ei­gen­tü­mer ist.

Wenn G al­ler­dings nicht von der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung weiß (er wird nicht von Amts we­gen in­for­miert, weil er am einst­wei­li­gen Ver­fü­gungsver­fah­ren nicht be­tei­ligt ist!), kann er nach § 135 Abs. 2 BGB iVm § 929 S. 1 BGB iVm § 932 Abs. 1 S. 1 BGB gut­gläu­big das Ver­fü­gungsver­bot über­win­den; K kann dann nur noch von V Scha­denser­satz nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB ver­lan­gen.

Wich­tig: § 135 Abs. 2 BGB ist kein Fall des gut­gläu­bi­gen Er­werbs - denn der Ver­fü­gende ist Ei­gen­tü­mer und ver­fü­gungs­be­fugt, also Be­rech­tig­ter im Sinne der §§ 929 ff. BGB. Es wird nur das re­la­tive Ver­fü­gungsver­bot über­wun­den. Ach­ten Sie also auf eine prä­zise Aus­drucks­wei­se!
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