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IV. Gibt es Ver­träge ohne ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­ba­ren An­trag bzw. An­nahme?

2. Kön­nen Män­gel der Ge­schäfts­fä­hig­keit durch so­zi­al­ty­pi­sches Ver­hal­ten über­wun­den wer­den?

Eine wei­tere Er­schwer­nis tritt ein, wenn der­je­ni­ge, der die Leis­tung in An­spruch nimmt, nicht voll­jäh­rig ist, son­dern be­schränkt ge­schäfts­fä­hig (oder so­gar ge­schäfts­un­fä­hig) ist. Das Pro­blem stellte sich in ei­ner be­rühm­ten Ent­schei­dung (die Sie ken­nen soll­ten):

Im "Bre­mer Stra­ßen­bahn­fall" fuhr ein Min­der­jäh­ri­ger ohne Wis­sen sei­ner El­tern mit der Stra­ßen­bahn und sollte nun ein "er­höh­tes Be­för­de­rungs­ent­gelt" be­zah­len.

Zur Lö­sung die­ser Fälle gibt es zwei Lö­sungs­mög­lich­kei­ten:

Nach ei­ner An­sicht muss man auch die­sen Fall nach den §§ 145 ff. BGB lö­sen. Auf­grund von § 107 BGB wäre der Min­der­jäh­rige hier nicht zur Zah­lung ver­pflich­tet, ob­wohl er die Leis­tung be­reits er­hal­ten hat. Seine El­tern ha­ben kei­nen An­lass, den Ver­trag zu ge­neh­mi­gen. Eine Haf­tung kommt al­len­falls aus § 826 BGB in Be­tracht, so­weit der Min­der­jäh­rige mit Schä­di­gungs­vor­satz ge­han­delt hat und im kon­kre­ten Fall ein­sichts­fä­hig war (§ 828 Abs. 3 BGB).

Ar­gu­mente:

      • Der Min­der­jäh­rige ist nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers um­fas­send schutz­be­dürf­tig.
      • Die Ent­schei­dung des Stra­ßen­bahn­be­trei­bers, auf Ein­lass­kon­trol­len zu ver­zich­ten, ge­schieht auf ei­gene Ge­fahr. Der An­bie­ter der Leis­tung kann eher auf die Ge­gen­leis­tung ( idR Be­zah­lung) ver­zich­ten, als der Min­der­jäh­ri­ge.
      • Die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen der §§ 145 ff. BGB kön­nen nicht ein­sei­tig (hier von der Bahn) ab­be­dun­gen wer­den.

Die Ge­gen­an­sicht sieht ge­rade in die­sem Fall die Lehre vom Ver­tragsschluss durch so­zi­al­ty­pi­sches Ver­hal­ten be­stä­tigt. Da ein sol­cher Ver­trag nicht auf Wil­lens­er­klä­rungen, son­dern nur auf Ver­hal­ten be­ruht, komme es auf Ge­schäfts­fä­hig­keit (§ 107 BGB) nicht an.

Ar­gu­mente:

      • Sinn und Zweck der §§ 104 ff. BGB pas­sen nicht: Man­gels Ver­hand­lungs­mög­lich­keit be­steht keine Ge­fahr, dass der Min­der­jäh­rige über­rum­pelt wird oder ihm ein nach­tei­li­ges Ge­schäft auf­ge­drängt wird.
      • Da sich der­je­ni­ge, der öf­fent­li­che Ver­kehrs­mit­tel an­bie­tet, seine Ver­tragspart­ner nicht aus­su­chen kann, pas­sen die §§ 107 ff. BGB nicht.
      • Die §§ 145 ff. BGB re­geln nur einen ty­pi­schen Fall des Ver­tragsschlus­ses. An­dere Ge­stal­tun­gen sind da­ne­ben un­strei­tig an­er­kannt (etwa der Ver­tragsschluss durch bloße Ei­ni­gung). Für den öf­fent­li­chen Nah­ver­kehr ist eine wei­tere Aus­nahme zu ma­chen.
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