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B. Welche Voraussetzungen hat der Vertragsschluss?
V. Was ist ein "Dissens"?
Ein Vertragsschluss setzt voraus, dass der Antrag und die Annahme inhaltlich übereinstimmen (Konsensprinzip). Wenn es daran Zweifel gibt, müssen Sie drei Konstellationen unterscheiden:
- Objektiv übereinstimmender Ausdruck, subjektiv divergierender Wille: Derjenige, der sich objektiv falsch ausgedrückt hat, muss seine Willenserklärung anfechten (§ 119 Abs. 1 BGB), sonst bleibt der Vertrag wirksam.
- Objektiv divergierender Ausdruck, subjektiv übereinstimmender Wille: Es gilt das übereinstimmend Gewollte, selbst wenn es widersprüchlich, unvollständig oder missverständlich ausgedrückt wurde (falsa demonstratio non nocet).
- Objektiv und subjektiv divergierende Erklärungen
- Offener Dissens, wenn der Einigungsmangel den Parteien bewusst war: Der Vertrag gilt im Zweifel als nicht geschlossen, § 154 BGB.
- Versteckter Dissens, wenn der Einigungsmangel den Parteien verborgen bleibt: Der Vertrag gilt als geschlossen, es sei denn, die Parteien hätten es so nicht gewollt, § 155 BGB.
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