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B. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat der Ver­tragsschluss?

V. Was ist ein "Dis­sens"?

Ein Ver­tragsschluss setzt vor­aus, dass der An­trag und die An­nahme in­halt­lich über­ein­stim­men (Kon­sen­s­prin­zip). Wenn es daran Zwei­fel gibt, müs­sen Sie drei Kon­stel­la­tio­nen un­ter­schei­den:

  1. Ob­jek­tiv über­ein­stim­men­der Aus­druck, sub­jek­tiv di­ver­gie­ren­der Wil­le: Der­je­ni­ge, der sich ob­jek­tiv falsch aus­ge­drückt hat, muss seine Wil­lens­er­klä­rung an­fech­ten (§ 119 Abs. 1 BGB), sonst bleibt der Ver­trag wirk­sam.
  2. Ob­jek­tiv di­ver­gie­ren­der Aus­druck, sub­jek­tiv über­ein­stim­men­der Wil­le: Es gilt das über­ein­stim­mend Ge­woll­te, selbst wenn es wi­der­sprüch­lich, un­voll­stän­dig oder miss­ver­ständ­lich aus­ge­drückt wurde (falsa de­mons­tra­tio non no­cet).
  3. Ob­jek­tiv und sub­jek­tiv di­ver­gie­rende Er­klä­run­gen
        • Of­fe­ner Dis­sens, wenn der Ei­ni­gungs­man­gel den Par­teien be­wusst war: Der Ver­trag gilt im Zwei­fel als nicht ge­schlos­sen, § 154 BGB.
        • Ver­steck­ter Dis­sens, wenn der Ei­ni­gungs­man­gel den Par­teien ver­bor­gen bleibt: Der Ver­trag gilt als ge­schlos­sen, es sei denn, die Par­teien hät­ten es so nicht ge­wollt, § 155 BGB.
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