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d. Was gilt bei Tod oder Ge­schäfts­un­fä­hig­keit?

bb. Was gilt bei Tod oder Ge­schäfts­un­fä­hig­keit des Adres­sa­ten?

Auch bei Tod oder Ge­schäfts­un­fä­hig­keit des Adres­sa­ten des An­trags ist zu dif­fe­ren­zie­ren:

  • Wenn der Emp­fän­ger ei­nes An­trags stirbt oder ge­schäfts­un­fä­hig wird, nach­dem er be­reits die An­nahme des An­trags er­klärt hat, greift § 130 Abs. 2 BGB: Die An­nahme wird trotz sei­nes To­des mit dem Zu­gang wirk­sam. Die Er­ben kön­nen also nur bis zum Zu­gang wi­der­ru­fen (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Stirbt der Emp­fän­ger, nach­dem ihm der An­trag zu­ge­gan­gen ist (und da­mit nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirk­sam wur­de), aber be­vor er die An­nahme er­klä­ren konn­te, kön­nen seine Er­ben an sei­ner Stelle den An­trag an­neh­men. Auf sie geht das ge­samte Ver­mö­gen, also auch das An­nahmerecht, über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Et­was an­de­res gilt nur, falls der be­ab­sich­tigte Ver­trag ein höchst­per­sön­li­ches Ge­schäft sein soll­te.

Ob­wohl diese Kon­stel­la­tion im Ge­setz nicht ge­re­gelt ist, greift in­so­weit bei Tod des Emp­fän­gers der Ge­danke des § 153 BGB ent­spre­chend: Der An­tragende kann im Ein­zel­fall nur den kon­kre­ten Adres­sa­ten be­rech­ti­gen und ver­pflich­ten wol­len, weil es ihm ge­rade auf des­sen Per­son an­kam (etwa bei Ge­schäf­ten un­ter Freun­den oder bei be­kann­ter be­son­de­rer per­sön­li­cher Zu­ver­läs­sig­keit). In die­sem Fall kön­nen die Er­ben keine wirk­same An­nahme mehr er­klä­ren. Bei ty­pi­schen Mas­sen­ge­schäf­ten (Kauf bei Ama­zon o.ä.) wird ein Wille zu ei­nem höchst­per­sön­li­chen Ge­schäft je­doch nicht vor­lie­gen.

  • Stirbt der Emp­fän­ger so­gar vor Zu­gang des An­trags und da­mit vor des­sen Wirk­sam­wer­den (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), kann das An­nahmerecht nicht auf die Er­ben über­ge­hen (da es noch gar nicht vor dem Tod ent­stan­den ist). So­weit die Er­ben rich­ti­ger Emp­fän­ger sind, kann aber ein ei­ge­nes An­nahmerecht bei ih­nen ent­ste­hen - Vor­aus­set­zung ist, dass der An­tragende sich nicht nur an den Ver­stor­be­nen, son­dern auch an des­sen Er­ben wen­den woll­te. Dies ist durch Aus­le­gung nach §§ 133, 157 BGB zu be­stim­men.

Wird der Emp­fän­ger vor Er­klä­rung der An­nahme ge­schäfts­un­fä­hig, kann nur noch der Be­treuer als ge­setz­li­cher Ver­tre­ter (§ 1896 BGB, § 1902 BGB) an­neh­men. Hier ist grund­sätz­lich eine Ana­lo­gie zu § 153 BGB nicht ge­bo­ten, denn die Leis­tung kommt dem ge­wünsch­ten Emp­fän­ger zu­gu­te; auf des­sen Ge­schäfts­fä­hig­keit kommt es da­für in der Re­gel nicht an. Ein ent­ge­gen­ste­hen­der Wille der An­tragen­den bleibt also in­so­weit au­ßer Be­tracht.

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