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d. Was gilt bei Tod oder Ge­schäfts­un­fä­hig­keit?

aa. Was gilt bei Tod oder Ge­schäfts­un­fä­hig­keit des An­tragen­den?

Stirbt der­je­ni­ge, der den An­trag ge­macht hat (der An­tragen­de), gilt fol­gende Dif­fe­ren­zie­rung:

  • Stirbt der An­tragende nach Zu­gang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) des An­trags oder wird er ge­schäfts­un­fä­hig, kann der Emp­fän­ger des An­trags nach § 153 BGB trotz­dem noch durch Er­klä­rung ge­gen­über den Er­ben bzw. dem Be­treuer an­neh­men.
  • Tritt der Tod oder die Ge­schäfts­un­fä­hig­keit vor Zu­gang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) ein, muss zu­sätz­lich § 130 Abs. 2 BGB an­ge­wandt wer­den. Erst durch diese Re­ge­lung liegt eine an­nah­me­fä­hige Er­klä­rung vor.

Wäh­rend § 130 Abs. 2 BGB das Wirk­sam­wer­den der Wil­lens­er­klä­rung be­trifft, stellt § 153 BGB eine Ver­mu­tung für den In­halt auf. Aus­nahms­weise gilt et­was an­de­res, wenn ein an­de­rer Wille des An­tra­gen­den an­zu­neh­men ist. Ein ent­ge­gen­ste­hen­der Wille liegt zu­min­dest im­mer bei ei­ner Leis­tung vor, die der An­tragende aus­schließ­lich selbst er­brin­gen will. Im Üb­ri­gen ist um­strit­ten, wo­nach der Wille zu be­stim­men ist.

Nach herr­schen­der An­sicht ist nur ein er­klär­ter Wille des An­tragen­den maß­geb­lich. Man muss also den An­trag nach § 133 BGB, § 157 BGB aus­le­gen. Da­bei kön­nen nur Um­stände be­rück­sich­tigt wer­den, die der Emp­fän­ger des An­trags kannte oder ken­nen muss­te.
  • Da­für spricht der Ge­dan­ke, die Aus­le­gung von Wil­lens­er­klä­rungen ein­heit­lich zu be­trei­ben.

Die Ge­gen­auf­fas­sung lässt auch einen nicht er­kenn­ba­ren, hy­po­the­ti­schen Wil­len des An­tragen­den bei Ab­gabe des An­trags ge­nü­gen. Hier­für sind alle Um­stände zu be­rück­sich­ti­gen, also auch sol­che, die der Emp­fän­ger we­der kannte noch ken­nen muss­te. Al­ler­dings soll ana­log § 122 BGB ein An­spruch auf Er­satz des ne­ga­ti­ven In­ter­es­ses be­ste­hen, so­weit die Um­stände nicht er­kenn­bar wa­ren.

  • Für diese An­sicht wird der Wort­laut des Ge­set­zes her­an­ge­zo­gen, der ge­rade keine Er­klä­rung vor­aus­setzt, son­dern an den Wil­len des An­tra­gen­den an­knüpft.
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