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4. Wann wäre die Gel­tend­ma­chung ei­nes Form­ver­sto­ßes treu­wid­rig (§ 242 BGB)?

b. Wann sind die Rechts­fol­gen ei­nes Form­ver­sto­ßes un­zu­mut­bar?

So­weit beide Par­teien Kennt­nis in Be­zug auf das For­mer­for­der­nis hat­ten oder zu­min­dest keine Par­tei zu ih­ren Guns­ten arg­lis­tig ge­gen­über der an­de­ren Par­tei das Er­for­der­nis ver­schwie­gen hat, greift § 125 S. 1 BGB grund­sätz­lich un­ein­ge­schränkt.

Nur in Ex­trem­fäl­len kann es ge­bo­ten sein, eine Aus­nahme zu ma­chen, um eine Exis­tenz­ver­nich­tung ab­zu­wen­den.

Sol­che Fälle sind aber ex­trem sel­ten und dürf­ten in Klau­su­ren nie vor­kom­men. Soll­ten Sie also auch nur die lei­ses­ten Zwei­fel ha­ben, müs­sen Sie diese Fall­gruppe ab­leh­nen.

V ver­pach­tet einen ma­ro­den Bau­ern­hof an P. Der Ver­trag sieht vor, dass P nach 8 Jah­ren Über­eig­nung des Ho­fes ver­lan­gen kann. P in­ves­tiert sein ge­sam­tes Ver­mö­gen und re­no­viert den Hof in den fol­gen­den acht Jah­ren. Als er nun Über­eig­nung ver­langt, be­ruft sich V auf § 125 S. 1 BGB, weil die Pflicht zur Über­eig­nung des Ho­fes im Pacht­ver­trag nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB hätte be­ur­kun­det wer­den müs­sen. Bei Ver­tragsschluss war dies we­der V noch P be­kannt.

Ohne den Hof wäre P auf­grund sei­ner In­ves­ti­tio­nen völ­lig ver­mö­gens­los. In die­sem Fall wird es V trotz sei­ner Gut­gläu­bigkeit nach § 242 BGB ver­sagt, die Er­fül­lung zu ver­wei­gern, weil hier­durch P un­zu­mut­bar be­las­tet wer­den wür­de.

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