Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 83 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

4. Wann wäre die Gel­tend­ma­chung ei­nes Form­ver­sto­ßes treu­wid­rig (§ 242 BGB)?

c. In wel­chen Fäl­len kann nicht auf § 242 BGB zu­rück­ge­grif­fen wer­den?

Kei­nes­falls dür­fen Sie in fol­gen­den Kon­stel­la­tio­nen auf § 242 BGB zu­rück­grei­fen:

  • Un­strei­tig schei­det eine auf § 242 BGB ge­stützte Über­win­dung des For­mer­for­der­nis­ses aus, wenn beide Par­teien wuss­ten, dass eine be­stimmte ge­setz­li­che Form ein­ge­hal­ten wer­den muss­te, sie sich aber be­wusst (etwa aus Faul­heit oder in Um­ge­hungs­ab­sicht) dar­über hin­weg­ge­setzt ha­ben. Hier ge­nügt in der Klau­sur die Fest­stel­lung, dass zwin­gende Re­ge­lun­gen nicht zur Dis­po­si­tion der Par­teien ste­hen.

Dies ist ty­pi­scher­weise der Fall bei ei­nem Schein­ge­schäft, bei dem das Ge­wollte (§ 117 Abs. 2 BGB) nicht der ge­setz­li­chen Form ent­spricht (§ 125 S. 1 BGB), aber das form­ge­recht Ver­ein­barte nicht ge­wollt ist (§ 117 Abs. 1 BGB).

  • Hat keine der Par­teien die Form­be­dürf­tig­keit des Ver­trages ge­kannt, hät­ten sie diese aber ken­nen müs­sen (§ 122 Abs. 2 BGB), kommt ein Schutz nur in Be­tracht, wenn da­durch völ­lig un­trag­bare Er­geb­nisse ein­tre­ten wür­den. Für das Ken­nen­müs­sen ist er­for­der­lich, dass das For­mer­for­der­nis bei Be­ach­tung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) er­kannt wor­den wä­re.
  • Bei Ver­fü­gungen kann der Form­zwang nicht durch § 242 BGB durch­bro­chen wer­den. Denn die Ver­fü­gungen wir­ken ab­so­lut und be­rüh­ren des­halb In­ter­es­sen Dritter; hier geht das In­ter­esse an der Ver­kehrs­si­cher­heit vor.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.