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2. Was er­for­dert die Schrift­form (§ 126 BGB)?

a. Was re­gelt § 126 Abs. 2 BGB für Ver­trä­ge?

Für einen Ver­trag stellt § 126 Abs. 2 BGB wei­tere Vor­aus­set­zun­gen auf: Dort müs­sen die Un­ter­schrif­ten al­ler Par­teien auf der­sel­ben Ur­kunde an­ge­bracht wer­den. Das be­deu­tet, dass es nicht ge­nügt, wenn K einen un­ter­schrie­be­nen An­trag an V schickt und V ihm eine un­ter­schrie­bene An­nahme zu­rück­sen­det. Viel­mehr muss es am Ende grund­sätz­lich ein Do­ku­ment mit bei­den Un­ter­schrif­ten dar­auf ge­ben. Ein Ver­tragsschluss per Brief­wech­sel ist aber für die nur auf­grund ei­ner Ver­ein­ba­rung er­for­der­li­che Schrift­form nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB er­laubt, wenn nicht im Ein­zel­fall ein an­de­rer Wille fest­stell­bar ist.

Eine Aus­nahme vom Grund­satz der Un­ter­schrift auf der­sel­ben Ur­kunde lässt § 126 Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall zu, dass meh­rere gleich­lau­tende Ur­kun­den, also in­halt­lich iden­ti­sche Ur­kunden er­stellt wer­den. Dann reicht es, wenn jede Par­tei die für die an­dere Par­tei be­stimmte Ur­kunde un­ter­zeich­net.

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