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18. Ka­pi­tel: All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen

C. In­wie­weit wird die AGB-Kon­trolle für Un­ter­neh­mer und Ver­brau­cher mo­di­fi­ziert?

Da Ver­brau­cher (§ 13 BGB) in un­se­rer Rechts­ord­nung einen be­son­de­ren Schutz ge­nie­ßen, er­wei­tert § 310 Abs. 3 BGB den An­wen­dungs­be­reich der AGB-Kon­trolle für Ver­brau­cherver­trä­ge:

  • So ver­mu­tet § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Ein­füh­rung der AGB durch den Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB), wenn es sich um vor­for­mu­lierte Ver­tragsbe­din­gun­gen han­delt und diese nicht nach­weis­lich durch den Ver­brau­cher ein­ge­führt wur­den. Da­durch er­wei­tert sich der An­wen­dungs­be­reich des für den Ver­brau­cher güns­ti­gen Schutz­me­cha­nis­mus der AGB-Kon­trol­le.
  • Durch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird der Ver­brau­cher hin­sicht­lich ei­ner wei­te­ren An­wend­bar­keits­vor­aus­set­zung des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB be­güns­tigt: Grund­sätz­lich muss die frag­li­che Klau­sel für eine Viel­zahl von Ver­trä­gen vor­for­mu­liert sein. Nach Abs. 3 Nr. 2 ge­nügt im Ver­hält­nis Un­ter­neh­mer zu Ver­brau­cher aus­nahms­weise be­reits die Nut­zung ei­ner zur ein­ma­li­gen Ver­wen­dung be­stimm­ten Ver­tragsbe­din­gung, so­weit der Ver­brau­cher auf Grund der Vor­for­mu­lie­rung auf ih­ren In­halt kei­nen Ein­fluss neh­men konn­te.
  • Ge­mäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB müs­sen bei der Be­ur­tei­lung, ob eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung nach § 307 BGB vor­liegt, auch die den Ver­tragsab­schluss kon­kre­ten Be­gleit­um­stände be­rück­sich­tigt wer­den.
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