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4. Wel­che Fol­gen hat das Feh­len ei­ner Ein­wil­li­gung bei (auch) nach­tei­li­gen Ge­schäf­ten?

a. Was gilt bei Voll­machtser­tei­lung durch einen Min­der­jäh­ri­gen?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Un­ter ei­ner "Voll­macht" ver­steht man die durch Rechts­ge­schäft ein­ge­räumte Ver­tre­tungs­macht (§ 166 Abs. 2 BGB). Diese wird durch Er­klä­rung ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner oder dem Ver­tre­te­nen er­teilt (§ 167 BGB), mit­hin durch ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft. Was gilt, wenn ein Min­der­jäh­ri­ger ohne Ein­wil­li­gung sei­ner El­tern eine Voll­macht er­teilt?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Die Voll­macht ist nicht le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft im Sinne von § 107 BGB, weil der Min­der­jäh­rige da­durch ei­nem Dritten das Recht ein­räumt, ihn zu ver­pflich­ten. Da es sich um ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft han­delt, wäre die Rechts­folge ei­gent­lich end­gül­tige Nich­tigkeit nach § 111 S. 1 BGB. Eine Ge­neh­mi­gung wäre nicht mehr mög­lich.

Die­ses Er­geb­nis wird aber teil­weise als un­be­frie­di­gend emp­fun­den. Denn die Voll­machter­tei­lung ist nur eine Vor­be­rei­tungs­hand­lung für das spä­tere vom Ver­tre­ter ge­gen­über ei­nem Dritten ab­ge­schlos­sene Ge­schäft. Da­her seien beide Ge­schäfte als Ein­heit zu be­trach­ten - und bei ei­nem Ver­tragsschluss durch den Ver­tre­ter müsse auch die Voll­machtser­tei­lung ge­neh­mi­gungs­fä­hig sein. Nur so lasse sich ein Ein­klang der Ge­neh­mi­gungsmög­lich­keit des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters mit der nach § 177 Abs. 1 BGB be­ste­hen­den Ge­neh­mi­gungsmög­lich­keit des Ver­tre­te­nen bei Ver­tre­tung ohne Ver­tre­tungs­macht her­stel­len. Die An­wen­dung des § 111 S. 1 BGB sei blo­ßer For­ma­lis­mus.

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