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V. Wie löse ich Fäl­le, in de­nen Min­der­jäh­rige auf­tre­ten?

4. Wel­che Fol­gen hat das Feh­len ei­ner Ein­wil­li­gung bei (auch) nach­tei­li­gen Ge­schäf­ten?

Das Ge­setz un­ter­schei­det zwi­schen Ver­trä­gen (§ 108 BGB) und ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäften (§ 111 BGB). Das ist ein Phä­no­men, das uns auch im Rah­men der Ver­tre­tung ohne Ver­tre­tungs­macht be­geg­nen wird (dort § 177 BGB ei­ner­seits, § 180 BGB an­de­rer­seits):

    • Ver­träge sind zu­nächst un­wirk­sam, sie kön­nen aber mit Rück­wir­kung (§ 184 BGB) wirk­sam wer­den, wenn die El­tern oder der voll­jäh­rig ge­wor­dene Min­der­jäh­rige sie ge­neh­mi­gen (§ 108 Abs. 1 BGB).
    • Ein­sei­tige Rechts­ge­schäfte, wie eine Kün­di­gung, sind un­heil­bar nich­tig (§ 111 BGB). Die­ses Er­geb­nis ist aber un­be­frie­di­gend, wenn der Ge­schäfts­part­ner die Min­der­jäh­rig­keit kannte und die El­tern die Er­klä­rung nach­träg­lich ge­neh­mi­gen. In die­sem Fall wird ana­log § 180 S. 2 BGB die Re­ge­lung für Ver­träge (§ 108 Abs. 1 BGB) her­an­ge­zo­gen.

Wich­tig: Die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter kön­nen zwar in die Wil­lens­er­klä­rung des Min­der­jäh­ri­gen ein­wil­li­gen (§ 107 BGB iVm § 183 BGB), aber nicht die Wil­lens­er­klä­rung "ge­neh­mi­gen", son­dern nur den Ver­trag (§ 108 BGB iVm § 184 BGB). Es ist also falsch von der "Zu­stim­mung" (§ 182 BGB) zur Wil­lens­er­klä­rung oder zum Ver­trag zu spre­chen, da der Be­zugs­punkt je­weils ein an­de­rer ist.

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