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cc. Was gilt bei An­fech­tung der Voll­macht?

(3) Wie haf­tet der Ver­tre­ter bei ei­ner An­fech­tung der Voll­macht?

Der Ver­tre­ter haf­tet ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner je nach Kennt­nis von der An­fech­tung oder auch nur der An­fecht­bar­keit (§ 142 Abs. 2 BGB) in ver­schie­de­nem Um­fang:

  • Konnte er (im Re­gel­fall) nicht wis­sen, dass seine Ver­tre­tungs­macht mit Rück­wir­kung ent­fällt, haf­tet er "nur" nach § 179 Abs. 2 BGB auf das ne­ga­tive In­ter­es­se, be­grenzt durch das po­si­tive In­ter­es­se. Er muss also den Scha­den er­set­zen, der durch das Ver­trauen des Ge­schäfts­part­ners auf seine Ver­tre­tungs­macht ent­stand, bis zur Höhe der er­war­te­ten Ge­gen­leis­tung.
  • Wusste er al­ler­dings, dass die Voll­macht an­fecht­bar ist, greift § 142 Abs. 2 BGB ein: Er ist dann so zu be­han­deln, als hätte er von An­fang an vom Feh­len der Ver­tre­tungs­macht ge­wusst und haf­tet un­mit­tel­bar nach § 179 Abs. 1 BGB auf das volle po­si­tive In­ter­es­se, muss den Ge­schäfts­part­ner also so stel­len, als sei der Ver­trag wirk­sam mit dem Ver­tre­te­nen zu­stande ge­kom­men. In Be­tracht kommt dies nicht nur bei arg­lis­ti­ger Täu­schung oder Dro­hung (§ 123 BGB), son­dern auch bei er­kann­tem Irr­tum im Sinne von § 119 BGB.

V be­voll­mäch­tigt A. A er­kennt, dass V ihn mit B ver­wech­selt hat, schließt aber trotz­dem mit K einen Ver­trag zu Las­ten des V. Als V sei­nen Irr­tum er­kennt, ficht er nach § 142 Abs. 1 BGB iVm § 119 Abs. 2 BGB an. Hier haf­tet A auf das po­si­tive In­ter­esse nach § 179 Abs. 1 BGB, da er die An­fecht­bar­keit kannte (§ 142 Abs. 2 BGB).

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