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1. Wel­che Be­deu­tung kommt dem Wort­laut der Er­klä­rung zu?

a. Was be­deu­tet "falsa de­mons­tra­tio non no­cet"?

Die Be­deu­tung des Partei­wil­lens bei der Aus­le­gung geht so weit, dass der über­ein­stim­mende Wille sich so­gar ge­gen einen ob­jek­tiv ab­wei­chen­den Aus­druck durch­setzt. Dies um­schreibt man mit der la­tei­ni­schen Phrase "falsa de­mons­tra­tio non no­cet" (Fehl­be­zeich­nun­gen scha­den nicht). Die­sen Aus­druck soll­ten Sie sich un­be­dingt mer­ken.

Klas­si­ker: K möchte von V 200 Fäs­ser Wal­fisch­fleisch kau­fen und be­stellt diese bei V mit der Be­zeich­nung „Haakjö­rings­köd“. Beide ge­hen da­von aus, dass die­ses – aus dem Nor­we­gi­schen stam­mende Wort – Wal­fisch­fleisch be­deu­tet. V nimmt den An­trag durch ein ein­fa­ches „Ja“ an. Spä­ter wird er von ei­nem Freund dar­über auf­ge­klärt, dass „Haakjö­rings­köd“ in Wirk­lich­keit Hai­fisch­fleisch be­deu­tet. Als er fest­stellt, dass er die­ses güns­ti­ger ein­kau­fen kann, stellt er sich auf den Stand­punkt, K habe Hai­fisch­fleisch be­stellt und könne auch nur die­ses ver­lan­gen. K hin­ge­gen be­steht auf Lie­fe­rung von Wal­fisch­fleisch, schließ­lich habe er al­lein das ge­wollt. Zu Recht?

Weil hier beide Par­teien trotz un­rich­ti­ger Be­zeich­nung einen Ver­trag über Wal­fisch­fleisch schlie­ßen woll­ten, kam der Ver­trag auch über 200 Fäs­ser Wal­fisch­fleisch zu­stan­de, so­dass K Lie­fe­rung ver­lan­gen kann.

In die­sem Fall liegt we­der ein bei­der­sei­ti­ger Irr­tum vor, noch han­delt es sich um einen Dis­sens. Viel­mehr müs­sen sich die Par­teien (auch wenn sie ih­ren Wil­len spä­ter än­dern) am bei­der­sei­tig ge­woll­ten In­halt fest­hal­ten las­sen.

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