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C. Wel­chen Schran­ken un­ter­liegt die Stell­ver­tre­tung?

I. Was sind "In­sich­ge­schäf­te"?

Nach § 181 BGB um­fasst eine ge­setz­li­che oder rechts­ge­schäft­li­che Ver­tre­tungs­macht im Re­gel­fall nicht zwei be­son­ders schwere Fälle der In­ter­es­sen­kol­li­sion (sog. "In­sich­ge­schäfte"):

  1. Beim Selbst­kon­tra­hie­ren (§ 181 1. Var. BGB) nimmt der Ver­tre­ter im Na­men des Ver­tre­te­nen mit sich selbst im ei­ge­nen Na­men ein Rechts­ge­schäft vor. Das Ge­setz ver­mu­tet, dass er da­bei seine ei­ge­nen In­ter­es­sen hö­her an­setzt als die des Ver­tre­te­nen.

Der Ver­tre­ter ver­kauft eine Sa­che des Ver­tre­te­nen an sich selbst zu ei­nem güns­ti­gen Preis oder kün­digt seine ei­gene An­stel­lung, um eine Ab­fin­dung zu er­hal­ten.

  1. Bei der Mehr­fach­ver­tre­tung (§ 181 2. Var. BGB) han­delt der Ver­tre­ter gleich­zei­tig für zwei Per­so­nen. Hier­bei ist es wahr­schein­lich, dass er die In­ter­es­sen ei­ner der bei­den Ver­tre­te­nen be­vor­zugt.

Der Ver­tre­ter ver­kauft eine Sa­che des Ver­tre­te­nen A an den eben­falls von ihm Ver­tre­te­nen B.

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