Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 18 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

8. Ka­pi­tel: Stell­ver­tre­tung (ohne Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht)

C. Wel­chen Schran­ken un­ter­liegt die Stell­ver­tre­tung?

Un­be­grenzte Macht neigt da­zu, die Be­rech­tig­ten zu kor­rum­pie­ren. Auch die Stell­ver­tre­tung lädt zum Miss­brauch ein. Je­doch sind die Re­ge­lun­gen des BGB in­so­weit lücken­haft:

  • Das Ge­setz re­gelt nur zwei Kon­flikt­fälle aus­drück­lich: Das Selbst­kon­tra­hie­ren und die Mehr­fach­ver­tre­tung (§ 181 BGB) sol­len nur mit vor­he­ri­ger Zu­stim­mung des Ver­tre­te­nen oder im Rah­men der Er­fül­lung ei­ner Ver­bind­lich­keit zu­läs­sig sein.
  • An­dere Fälle ei­nes Miss­brauchs kön­nen hin­ge­gen nur nach all­ge­mei­nen Ge­ne­ral­klau­seln wie § 138 BGB oder § 242 BGB ge­löst wer­den.
    • Ein­deu­tig ist da­bei vor al­lem der Fall, dass der Ver­tre­ter und der Ge­schäfts­part­ner be­wusst zu­sam­men­wir­ken, um den Ver­tre­te­nen zu schä­di­gen (sog. "Kol­lu­sion") - dann ist das Rechts­ge­schäft ins­ge­samt nach § 138 Abs. 1 BGB nich­tig.
    • Wenn der Ver­tre­tene auf­grund ei­ner zu weit ge­fass­ten Ver­tre­tungs­macht (etwa weil das Ge­setz keine Be­schrän­kung er­laubt, siehe z.B. § 37 Abs. 1 GmbHG für den Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH) Ge­schäfte ab­schließt, die er auf­grund ei­ner Ver­ein­ba­rung mit dem Ver­tre­te­nen nicht vor­neh­men durf­te, muss dies einen gut­gläu­bi­gen Ge­schäfts­part­ner hin­ge­gen grund­sätz­lich nicht stö­ren. Er kann sich auf die un­be­schränkte Ver­tre­tungs­macht ver­las­sen. Nur wenn sich ihm ganz aus­nahms­weise die Über­schrei­tung auf­drän­gen muss­te, soll die Durch­set­zung sei­ner An­sprü­che ge­gen den Ver­tre­te­nen nach Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) aus­ge­schlos­sen sein - man nennt dies "Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht".

In der Klau­sur soll­ten Sie einen Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht nur an­spre­chen, wenn es kon­krete An­halts­punkte da­für gibt (etwa wenn Wei­sun­gen über­schrit­ten wur­den).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.