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IV. Was ist "Ver­tre­tungs­macht"?

1. Was ist eine Voll­macht?

Un­ter ei­ner "Voll­macht" ver­steht man die durch Rechts­ge­schäft er­teilte Ver­tre­tungs­macht (§ 166 Abs. 2 BGB).

An­ders als bei ge­setz­li­cher Ver­tre­tungs­macht kann der Um­fang ei­ner Voll­macht frei ge­stal­tet wer­den.

  1. Eine Voll­macht zum Kauf be­lie­bi­ger Ge­gen­stände oder eine Voll­macht zum Kauf ei­nes ge­brauch­ten BMW aus dem Jahr 2010 zum Preis von 5.000 € be­zeich­net man als "Spe­zi­al­voll­macht".

  2. Eine Voll­macht, alle Ge­schäf­te, die in­ner­halb ei­nes Un­ter­neh­mens an­fal­len, vor­zu­neh­men, be­zeich­net man als "Ge­ne­ral­voll­macht". Wei­tes­ter Fall ist die im HGB ge­re­gelte "Pro­ku­ra" (vgl. § 49 HGB)
  3. Denk­bar ist auch eine auf be­stimmte Ge­schäfts­ty­pen (Ein­kauf von Waren) be­schränkte Ver­tre­tungs­macht (vgl. etwa § 54 Abs. 1, 2. Var. HGB), sog. "Gat­tungs­voll­macht".

Eine Über­schrei­tung der Voll­macht be­wirkt, dass der Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht ge­han­delt hat - es grei­fen die §§ 177-180 BGB (dazu spä­ter mehr). Weil dies im Ge­schäfts­ver­kehr un­prak­tisch wä­re, sind im Han­dels­recht (nicht im BGB) Re­ge­lun­gen vor­ge­se­hen, die Be­schrän­kun­gen ganz oder zu­min­dest teil­weise aus­schlie­ßen (z.B. § 50 Abs. 1 HGB für Pro­ku­ris­ten, § 37 Abs. 2 GmbHG für GmbH-Ge­schäfts­füh­rer). Auch die­ses Er­geb­nis ist aber nicht un­pro­ble­ma­tisch, so dass man für diese Fälle (und nur dort) eine Kor­rek­tur über einen "Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht" prüft (dazu un­ten mehr).

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