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B. Was ist bei Stell­ver­tre­tung zu prü­fen?

IV. Was ist "Ver­tre­tungs­macht"?

Die letzte Vor­aus­set­zung wirk­sa­mer Stell­ver­tre­tung ist das Be­ste­hen von Ver­tre­tungs­macht.

Un­ter "Ver­tre­tungs­macht" ver­steht man die Be­fug­nis, einen an­de­ren wirk­sam zu be­rech­ti­gen und bzw. oder zu ver­pflich­ten.

  • Sie kann sich im Ein­zel­fall un­mit­tel­bar aus dem Ge­setz er­ge­ben.
  • In den meis­ten Fäl­len wird die Ver­tre­tungs­macht durch ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft ein­ge­räumt. Nach der Le­gal­de­fi­ni­tion des § 166 Abs. 2 BGB be­zeich­net man die­ses ein­sei­tige Rechts­ge­schäft als "Voll­macht". Für die Voll­machtser­tei­lung und ihre Wir­kun­gen fin­den sich be­son­dere Re­ge­lun­gen in § 167 BGB, § 168 BGB, § 169 BGB und § 170 BGB (die des­halb auch nicht für die ge­setz­li­che Ver­tre­tungs­macht an­zu­wen­den sind).

  • Schließ­lich kann sich Ver­tre­tungs­macht auch aus Rechts­schein er­ge­ben. Die­ser kann etwa auf ei­ner Voll­machtsur­kunde (§ 172 BGB), auf ei­ner Kund­gabe (§ 171 BGB) oder ei­ner nicht ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner wi­der­ru­fe­nen Au­ßen­voll­macht (§ 170 BGB) be­ru­hen. Diese Fälle er­fas­sen aber nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen, so­dass man die vor­han­de­nen Lücken durch die Re­geln der An­scheins­voll­macht und Dul­dungs­voll­macht schließt.

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