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6. Ka­pi­tel: Wil­lens­er­klä­rungen und Wil­lens­män­gel

E. Wel­che Fol­gen hat das be­wusste Ab­wei­chen von Wille und Er­klä­rung?

Wer be­wusst et­was an­de­res er­klärt, als er tat­säch­lich will, ist grund­sätz­lich nicht schutz­be­dürf­tig. Er hat selbst die Ge­fahr ge­schaf­fen, dass sein Wille miss­ver­stan­den wird und ist da­her an sein Wort ge­bun­den. Die­ser Ge­danke wurde in § 116 S. 1 BGB fest­ge­schrie­ben - ein ge­hei­mer Vor­be­halt ist un­be­acht­lich. Der bloße Un­wil­le, sich zu bin­den, führt also nicht zur Nich­tigkeit der Wil­lens­er­klä­rung. Von die­sem Grund­satz nor­miert das BGB drei Aus­nah­men:

  • Wenn der Emp­fän­ger den ge­hei­men Vor­be­halt des Er­klä­ren­den kennt (egal aus wel­cher Quelle er dies weiß), ist die Wil­lens­er­klä­rung nich­tig (§ 116 S. 2 BGB). Ist da­ge­gen die Wil­lens­er­klä­rung ein­ver­nehm­lich nach au­ßen hin nur zum Schein ab­ge­ge­ben, han­delt es sich um ein Schein­ge­schäft, wel­ches zwar un­wirk­sam ist (§ 117 Abs. 1 BGB), aber nicht aus­schließt, dass das über­ein­stim­mend Ge­wollte gilt, selbst wenn es ab­sicht­lich ver­bor­gen bleibt (§ 117 Abs. 2 BGB).
  • Auch eine Wil­lens­er­klä­rung, die nur zum Spaß ab­ge­ge­ben wird (Scherz­er­klä­rung), ist nach der Grun­dent­schei­dung des BGB ohne Wei­te­res nich­tig (§ 118 BGB). Es ge­nügt, dass der Er­klä­rende da­von aus­geht, dass der Emp­fän­ger den Scherz er­kennt, selbst wenn dies tat­säch­lich nicht der Fall sein sollte ("gu­ter Scherz"). Ganz schutz­los ist der Emp­fän­ger aber nicht - er kann nach § 122 Abs. 1 BGB Scha­denser­satz ver­lan­gen, wenn er den Scherz auch bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 122 Abs. 2 BGB i.V.m. § 276 Abs. 2 BGB) nicht er­ken­nen konn­te.
  • Eine dif­fe­ren­zier­tere Ab­wä­gung trifft das BGB schließ­lich für Wil­lens­er­klä­rungen, die vor dem Hin­ter­grund ei­ner von Dritten ver­ur­sach­ten Zwangs­lage er­fol­gen: Diese sind grund­sätz­lich voll wirk­sam, kön­nen aber nach Weg­fall der Zwangs­lage durch An­fech­tung mit Rück­wir­kung be­sei­tigt wer­den (§ 142 Abs. 1 BGB i.V.m. § 123 Abs. 1 BGB). Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass der Be­drohte so im­mer­hin die Ge­fahr ab­wen­den kann, in­dem er die ge­wünschte Er­klä­rung ab­gibt, diese nach­träg­lich aber wie­der be­sei­ti­gen kann. Gleich­zei­tig wird der Rechts­ver­kehr, der die Dro­hung evtl. nicht kennt, ge­schützt, in­dem die Wil­lens­er­klä­rung zu­nächst ein­mal wirk­sam ist.

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